Rücktritt von einer Reise nach dem Streichen von Sehenswürdigkeiten aus dem Besichtigungsprogramm
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Der BGH hat am 16.01.2018 (Az. X ZR 44/17) entschieden, dass das Streichen von Sehenswürdigkeiten aus dem Besichtigungsprogramm eine wesentliche Änderung der Reiseleistung darstellt. Reisende können daher vom Vertrag zurücktreten.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Paar eine vierzehntägige China-Rundreise gebucht. Eine Woche vor Reisebeginn informierte der Reiseveranstalter, dass ausgerechnet die Hauptsehenswürdigkeiten in Peking wegen einer Militärparade nicht besichtigt werden könnten.
Das Paar trat von der Reise zurück und machte die Rückzahlung des Reisepreises, den Ersatz für nutzlose Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
Wie schon die Vorinstanzen bejahte auch der BGH ein Rücktrittsrecht und wies die Revision. Der BGH bejahte, wie auch die Vorinstanzen, ein Rücktrittsrecht. Insbesondere der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens seien als bekannteste Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas eine wesentliche Reiseleistung. Ein Wegfallen dieser Besichtigungsmöglichkeiten sei eine gravierende Änderung, die die Kunden des Veranstalters nicht hinnehmen müssten.
Darüber hinaus nutzte der BGH die Gelegenheit dazu, klarzustellen, dass abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die noch hinzunehmen sind, eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig sei, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten habe. Nicht jede Klausel sei aber wirksam. So können sich Reiseveranstalter nur zumutbare Änderungen vorbehalten, die u. a. den Charakter der Reise nicht verändern.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Reise? Gerne beraten wir Sie über Ihre Rechte und vertreten Ihre Interessen!
Ihr Jörg Schwede
Rechtsanwalt
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