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Rückwärts ausparken - StVO auf Parkplätzen

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

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Auch auf Parkplätzen von Supermärkten gilt die StVO. So haben Autofahrer gerade beim Rückwärtsausparken aus Parkbuchten besondere Vorsicht walten zu lassen und stets aufmerksam und jederzeit bremsbereit zu sein.

Parken zwei Fahrzeuge aus gegenüberliegenden Parkplätzen gleichzeitig rückwärts aus und kommt es dabei zur Kollision, könnte der entstandene Schaden hälftig geteilt werden. Doch dies gilt nur, wenn sich auch beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch in der Ausparkbewegung befunden haben. Hatte ein Auto aber schon vollständig ausgeparkt und war bereits zum Stehen gekommen, trifft den noch zurücksetzenden Autofahrer eine größere Schuld. Denn von diesem wird gegenüber den anderen Teilnehmern des sogenannten fließenden Verkehrs ein Höchstmaß an Sorgfalt erwartet. (AG Kenzingen, Urteil v. 29.01.2008, Az.: 1 C 169/07)

Allerdings ist die StVO auf Parkplätzen nur eingeschränkt gültig. Denn beispielsweise kann man nicht davon ausgehen, dass die Regel „rechts vor links" auch auf Parkplätzen gilt. Handelt es sich bei dem Straßenbereich, aus dem man ausfahren will, nicht um eine Einmündung nach § 8 StVO, sondern vielmehr um einen sogenannten anderen Straßenteil gemäß § 10 StVO, haben die anderen Verkehrsteilnehmer Vorfahrt - auch wenn diese von links kommen. Als andere Straßenteile zählen zum Beispiel Gehwege, Seitenstreifen und Parkplätze einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten. (OLG Naumburg, Urteil v. 28.07.2006, Az.: 10 U 28/06)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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