Wer hat Vorfahrt auf Parkplätzen?

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Auf öffentlichen Straßen gilt die Regel "rechts vor links", wenn weder Polizist, noch Ampel oder Verkehrszeichen vorhanden sind. Auf Parkplätzen gilt diese Regel nicht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Stattdessen müssen Fahrer auf Parkplätzen aufeinander Rücksicht nehmen und sich miteinander verständigen, wer Vorfahrt genießt.


Rechts vor links ist die Regel.

Die Frage nach der Vorfahrt ist für den eilenden Autofahrer von großer Bedeutung. Im Straßenverkehr ist er dazu klare Regeln gewohnt. Wenn weder Polizist, noch Ampel oder Verkehrszeichen zu sehen sind, wird allgemein auf die Regel „rechts vor links“ zurückgegriffen. Das gilt auf öffentlichen Straßen ohne Frage.


Doch was gilt auf Parkplätzen?

Nicht wenige werden sich auch auf dem Parkplatz an der bekannten Regel orientieren. Bei anderen kommen vielleicht Zweifel auf – was gilt beim Baumarkt, vor dem Kino oder beim Supermarkt? 

Licht ins Dunkle hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 22.11.2022, Az: VI ZR 233/21) gebracht: Nach seiner Entscheidung findet „rechts vor links“ auf Parkplätzen keine Anwendung. Zwar sei grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung (StVO) auch hier anwendbar. Gleichwohl gebe es hier keine Straßen, vielmehr sei der Parkplatz als solcher eine Verkehrsfläche. In der Folge seien die zahlreichen Buchten sowie Ein- und Ausfahrten keine Kreuzungen, an denen rechts vor links gelten könnte.

Statt rechts vor links gelte demnach das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. In der unübersichtlichen Situation, die von zahlreichen umherfahrenden Kraftfahrzeugen und umherlaufenden Fußgängern geprägt sei, müsse jeder so vorsichtig fahren, dass es zu keinem Unfall kommen könne. Über die Vorfahrt müssten sich die Betroffenen miteinander verständigen.


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