Rückzahlung des Spieleinsatzes bei Online- Casino mit Sitz in Malta: OLG München - 18 U 538/22.

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1. Zugrunde liegender Sachverhalt des Urteils

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 20.09.2022  (Az. 18 U 538/22) zugunsten eines Glückspielers entschieden der im Zeitraum von 2018 bis 2020 rund EUR 18.000,00 bei Online-Glückspielen verloren hat.

Die Entscheidung erging gegen ein Online-Casino mit Sitz in Malta.


2. Begründung des Oberlandesgerichts

Aufgrund offensichtlichen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 des in diesen Jahren geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV), der grundsätzlich das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagte, war der zwischen den Parteien geschlossene Glückspielvertrag gemäß § 134 BGB nichtig.

Die verlorenen Einsätze wurden daher ohne Rechtsgrund bezahlt und konnten über § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden.

Dies gilt auch dann, wenn die Parteien wussten, dass das Glücksspielangebot illegal war.

Die sogenannte Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB, welche böswillig Handelnde vom Konditionsrecht ausschließen soll, stünde einem Rückforderungsanspruch nicht entgegen, da die vom Gesetzgeber ausgelöste Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen.

Würde man die Kondiktionssperre in diesem Fall gelten lassen, würde man gerade die schützwürdige Partei sanktionieren, was den gesetzlichen Regelungen konträr liefe.

Ein Rückforderungsanspruch sei daher vollumfänglich zu bejahen.


3. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand bei illegalem Glücksspiel mit Wohnsitz des Spielers in Deutschland richtet sich in der Regel nach dem Wohnort des Verbrauchers. 

Das bedeutet, dass Sie in Deutschland klagen können, wenn Sie Ihren Wohnsitz dort haben

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für solche Fälle ergibt sich aus Art. 18 und 17 Abs. 1 c) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).


4. Potentiell betroffene Glückspielanbieter

Hiervon betroffen können folgende Glückspielanbieter sein:

Bet365, Tipico, Bwin, Betfair, William Hill, 22Bet, Unibet, 1xBet,  Betway, 888sport, Interwetten, Sportingbet, Betsson, Paddy Power, 10Bet, TonyBet, ComeOn,  Bet-at-home, Marathonbet, Tipico, NetBet, BetVictor, Betfred, Betfair Exchange, 188Bet, Dafabet,  Betcris, Betway, BetOnline, BetRedKings, LeoVegas, 888 Casino, Bet365 Casino, LeoVegas Casino, Betway Casino, Unibet Casino, Mr Green Casino, Casumo Casino,  22Bet Casino, BitStarz Casino, Playamo Casino, Spin Casino, Jackpot City Casino, Royal Panda Casino, 1xBet Casino, Dunder Casino, Vulkan Vegas Casino, Genesis Casino, Rizk Casino, Casino Cruise,  Casino.com, EnergyCasino, Betsson Casino, William Hill Casino, PartyCasino, Betfair Casino, SlotsMillion Casino, Vera&John Casino, Guts Casino, CasinoEuro, PlayOJO Casino etc.


5. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die erfolgreiche Rückforderung von in Deutschland ansässigen Glücksspielern auch durch dieses Urteil weiter gestärkt wurde. Das OLG München setzt die Tendenz der Rechtsprechung zugunsten der Glückspielenden fort. 

Dies bedeutet, dass ausgegebene Gelder im Bereich des Online-Glückspiels und der Online-Wetten durchaus mit Chancen zurückgefordert werden können.

Die Erfolgschancen für solche Rückforderungen werden durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nochmals drastisch erhöht.

Für eine Klage beim Landgericht ist ohnehin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts per Gesetz zwingend vorgesehen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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