RÜCKZAHLUNG VON FORTBILDUNGSKOSTEN BEI SPÄTEREM NICHTANTRITT EINER PRÜFUNG

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– ein neues Urteil und eine alte Grundlinie der Rechtsprechung

Zugleich ist Arbeitgebern meist bestens bekannt, dass eine Finanzierung entsprechender Fortbildungen durch den Arbeitgeber keinerlei Gewähr dafür bietet, dass der Arbeitnehmer nach erbrachter oder zumindest versuchter Fortbildung auch bleibt.

Ein klassisches Gegenmittel, ist der Versuch, vor Beginn der Ausbildung Rückzahlungsvereinbarungen verschiedenster Art  für verschiedene unliebsame Fälle zu schließen.

Problematisch ist aus Arbeitgebersicht allerdings, dass viele dieser Vereinbarungen – und insbesondere die, die aus Sicht des Arbeitgebers von ihren Einzelfolgen her erfreulich sind – von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als unwirksame AGB-Klausel angesehen werden und somit leicht in eine Unwirksamkeit der Klausel rutschen.

Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Urteil Az. 9 AZR 187/22 vom 25.4.2023.

Hier hatte eine Buchhalterin als Angestellte in einer Steuerberatungskanzlei versucht, das Examen zur Steuerberaterin zu bestehen. Sie nahm 2017 an einem achtmonatigen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine Steuerberaterprüfung 2018/2019 Teil und die Arbeitgeber unterstützte sich hierbei mit knapp 8000 €. Der hierzu geschlossene Vertrag, der unter die AGB-Regelungen nach §§ 307 ff. BGB fällt, regelte, dass die Summe unter anderem dann zurückzuzahlen sei, falls die Frau das Examen wiederholt nicht antreten oder binnen zwei Jahren nach dem Examen kündigen sollte. Gewisse Härtefälle wurden ausgeschlossen.

Die Arbeitnehmerin trat nicht zur Prüfung an, kündigte aber im Mai 2020. Der Arbeitgeber forderte 4000 € zurück, in den ersten Instanzen erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht bei anderer Meinung.

Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte in dieser Entscheidung seine Grundlinie, wonach einzelvertragliche  Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildungen beteiligen muss, wenn er die Fortbildung nicht beendet, im Einzelfall zulässig sein können. Im konkreten Fall allerdings führte eine AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit. Das BAG sah die Klausel als zu weit an, weil unter die Klausel auch einzelne Fallkonstellationen fielen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung (abstrakt) nicht in die Verantwortungssphäre der Arbeitnehmerin fallen, in denen aber trotzdem gezahlt werden sollte.

Der frühere Arbeitgeber blieb letztlich auf seiner Investition in die Arbeitnehmerin sitzen.

Was lernt der kluge Arbeitgeber?

  1. Arbeitsvertragliche Einzelklauseln sind sehr schnell AGBs im Sinne der §§ 307 ff. BGB und somit unter erhöhtem Beschuss der Rechtsprechung.
  2. Rückzahlungsklauseln sind in Sachen Wirksamkeit für Arbeitgeber Hochrisikozone. Bitte nicht irgendwo Klauselwerke abschreiben, sondern die Sache fachanwaltlich prüfen lassen. ( Vorteil nebenbei: Macht der Anwalt den Fehler, steht er dafür grundsätzlich gerade.)
  3. Im Einzelfall kann es sinnvoller sein, statt einer Rückzahlungsklausel vorab ein Darlehen an den Arbeitnehmer zu geben, auch hier sollten Sie zur detaillierten Regelung vor Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.

Rückzahlung von Fortbildungskosten bei späterem Nichtantritt einer Prüfung – ein neues Urteil und eine alte Grundlinie der Rechtsprechung

In Zeiten latenten Personalmangels wird die Frage umfangreicher Fortbildungen für erfolgversprechende Arbeitnehmer für Arbeitgeber ein immer wichtigeres Thema.

Zugleich ist Arbeitgebern meist bestens bekannt, dass eine Finanzierung entsprechender Fortbildungen durch den Arbeitgeber keinerlei Gewähr dafür bietet, dass der Arbeitnehmer nach erbrachter oder zumindest versuchter Fortbildung auch bleibt.

Ein klassisches Gegenmittel, ist der Versuch, vor Beginn der Ausbildung Rückzahlungsvereinbarungen verschiedenster Art  für verschiedene unliebsame Fälle zu schließen.

Problematisch ist aus Arbeitgebersicht allerdings, dass viele dieser Vereinbarungen – und insbesondere die, die aus Sicht des Arbeitgebers von ihren Einzelfolgen her erfreulich sind – von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als unwirksame AGB-Klausel angesehen werden und somit leicht in eine Unwirksamkeit der Klausel rutschen.

Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Urteil Az. 9 AZR 187/22 vom 25.4.2023.

Hier hatte eine Buchhalterin als Angestellte in einer Steuerberatungskanzlei versucht, das Examen zur Steuerberaterin zu bestehen. Sie nahm 2017 an einem achtmonatigen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine Steuerberaterprüfung 2018/2019 Teil und die Arbeitgeber unterstützte sich hierbei mit knapp 8000 €. Der hierzu geschlossene Vertrag, der unter die AGB-Regelungen nach §§ 307 ff. BGB fällt, regelte, dass die Summe unter anderem dann zurückzuzahlen sei, falls die Frau das Examen wiederholt nicht antreten oder binnen zwei Jahren nach dem Examen kündigen sollte. Gewisse Härtefälle wurden ausgeschlossen.

Die Arbeitnehmerin trat nicht zur Prüfung an, kündigte aber im Mai 2020. Der Arbeitgeber forderte 4000 € zurück, in den ersten Instanzen erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht bei anderer Meinung.

Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte in dieser Entscheidung seine Grundlinie, wonach einzelvertragliche  Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildungen beteiligen muss, wenn er die Fortbildung nicht beendet, im Einzelfall zulässig sein können. Im konkreten Fall allerdings führte eine AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit. Das BAG sah die Klausel als zu weit an, weil unter die Klausel auch einzelne Fallkonstellationen fielen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung (abstrakt) nicht in die Verantwortungssphäre der Arbeitnehmerin fallen, in denen aber trotzdem gezahlt werden sollte.

Der frühere Arbeitgeber blieb letztlich auf seiner Investition in die Arbeitnehmerin sitzen.

Was lernt der kluge Arbeitgeber?

  1. Arbeitsvertragliche Einzelklauseln sind sehr schnell AGBs im Sinne der §§ 307 ff. BGB und somit unter erhöhtem Beschuss der Rechtsprechung.
  2. Rückzahlungsklauseln sind in Sachen Wirksamkeit für Arbeitgeber Hochrisikozone. Bitte nicht irgendwo Klauselwerke abschreiben, sondern die Sache fachanwaltlich prüfen lassen. ( Vorteil nebenbei: Macht der Anwalt den Fehler, steht er dafür grundsätzlich gerade.)
  3. Im Einzelfall kann es sinnvoller sein, statt einer Rückzahlungsklausel vorab ein Darlehen an den Arbeitnehmer zu geben, auch hier sollten Sie zur detaillierten Regelung vor Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.

Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater

Telefon: 07720 996860
Kontakt per E-Mail


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