Ruhestand im Ausland: Welche Vorteile hat die unbeschränkte Steuerpflicht?

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Häufig erhalte ich Anfragen von Mandanten die planen ihre Zelte in Deutschland abzubrechen und ins Ausland zu ziehen und fragen mich nach den steuerlichen Konsequenzen für ihre Rente.

Grundsätzlich ist es ohne weiteres möglich seine Rente aus der deutschen Rentenversicherung im Ausland auszugeben. Es gibt jedoch einige Fallstricke, die man bedenken sollte und die ich Ihnen in diesem kurzen Beitrag einmal vorstellen möchte:

Der deutsche Wohnsitz wird aufgegeben:

Viele Bürger meinen, dass mit einem Umzug ins Ausland auch ein Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts verbunden ist. Dem ist leider nicht so. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist nur ein Indiz für das deutsche Finanzamt um herauszufinden, ob Sie auch tatsächlich nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Wird zum Beispiel die Immobilie in Deutschland nur zum Teil untervermietet behalten Sie ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, da Sie auch weiterhin in Deutschland einen Wohnsitz haben. Anders ist es hingegen, wenn die Immobilie in Deutschland im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die Kinder verschenkt wird und nur noch zu Besuchszwecken im Gästezimmer übernachtet wird.

Die Familie in Deutschland wird sehr häufig besucht:

Doch diese Besuche sollten nicht zu häufig im Jahr erfolgen. Die unbeschränkte Steuerpflicht kann nämlich auch durch den gewöhnlichen Aufenthalt erfüllt werden. Davon spricht man, wenn sich der Steuerpflichtige mehr als 183 Tage im Jahr in Deutschland aufhält.

 

Die einzigen Einnahmen stammen aus Deutschland

Wenn Sie weder einen deutschen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gelten Sie grundsätzlich als beschränkt steuerpflichtig.

Doch auch nun haben Sie sich noch nicht aus den Fängen des deutschen Finanzamts befreit. Mit ihren Einnahmen aus Deutschland unterliegen Sie auch weiterhin der Steuerpflicht. Daher wird die Rentenversicherung auch weiterhin den steuerpflichtigen Teil ihrer Rente in Deutschland lohnversteuern. Sie können aber nicht mehr die Kosten ihrer Krankenversicherung als Sonderausgaben geltend machen und Werbungskosten werden nur noch insoweit anerkannt, als Sie mit den inländischen Einkünften im unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Dies ist die denkbar schlechteste Variante für viele meiner Mandanten.

Was kann man also tun?

Das Gesetz ermöglicht es den Status der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag zu erlangen. Sie werden dann als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, obwohl Sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Gern berate ich Sie zur Möglichkeit der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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