Ruinöse Filmfonds oder Schiffsfonds? Geld zurück für geschädigte Kapitalanleger!

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Es lohnt sich eine Bank im Fall der Vermittlung von Schiffsfonds oder Filmfonds auf Schadensersatz zu nehmen. Dies belegen Meldungen in der Presse und Veröffentlichungen spezialisierter Rechtsanwälte z.B. im Zusammenhang mit Anteilen an den HCI Schiffsfonds oder geschädigte Anleger der VIP Filmfonds oder des Filmfonds N1-European Film. Im Fall des zuletzt genannten Filmfonds finden sich stattgebende Entscheidungen von Gerichten wie diejenige des OLG Naumburg, Urteil vom 09.02.2010. Dieses Gericht verurteilte die Banken zu voller Schadensersatzleistung.

Warum? Deshalb: Die ständige Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofes geht davon aus, dass zwischen Bank und Bankkunden ein Beratungsvertrag abgeschlossen wird. Dies nicht nur, falls die Bank aktiv vermittelt, sondern auch, falls sich der Kunde selbst an die Bank gewandt hatte, um in eine Geldanlage zu investieren.

Der Bundesgerichtshof hatte u.a. mit Entscheidung vom 27. 10. 2009 klargestellt, dass der Prüfungsmaßstab einer Bank erheblich weiter ist als der eines einfachen Anlagevermittlers:

Der Berater schuldet zunächst eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für die Anlageentscheidung erheblichen Tatsachen. Selbst wenn sich ein Anleger selbst als „ertragsorientiert" anstatt als „auf die Sicherheit der Anlage bedacht" im Fragebogen der Bank eingeschätzt hat, darf ihm nicht ohne weiteres ein Anteil an einen Filmfonds vermittelt werden. (So das Oberlandesgericht Naumburg in seiner Entscheidung vom 09.02.2010). 

Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört selbstverständlich auch die Tatsache wie hoch eine von der Bank im Fall der Vermittlung erhaltene Provision ist, damit dem Bankkunden klar ist, dass hier nicht neutral beraten wird. (Anderes gilt allerdings, wenn die Bank hauseigene Produkte mit (verdeckten Gewinnaufschlag) an den Bankkunden veräußert.

Außerdem darf auch nicht mit unzutreffenden Produktinformationen eine Werbung gemacht werden, die bestehende Risiken verharmlost. Der BGH hat mit Entscheidung vom 17.11.2011 den Anlegerschutz erweitert und Informationen unter dem Aspekt eines Angebots ebenso auf vollständige und richtige Auskunftserteilung getestet und auch in dieser Entscheidung zu Gunsten des Anlegers geurteilt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank, die ihrem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages die Beteiligung an einem Fonds empfiehlt, verpflichtet, den Kunden - unabhängig von der Höhe - über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären, um ihn in die Lage zu versetzen, ihr Umsatzinteresse einzuschätzen und beurteilen zu können, ob die Anlage nur empfohlen wird, weil die Bank selbst daran verdient (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.01.2009) Ein Verschulden der Bank beim Verschweigen der Provision wird zu Gunsten des Anlegers im Rahmen der Rechtsprechung vermutet. Wie der BGH erst kürzlich entschieden hat, kann eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen (BGH Beschluss vom 29.06.2010)

Der wirtschaftliche Schaden also das was der Anleger ausgegeben hat ist zu ersetzen. Haben Ausschüttungen stattgefunden, sind diese von der Schadensersatzforderung zum Abzug zu bringen. Ebenso ggf. sogenannter entgangener Gewinn. Steuervorteile muss sich der Anleger im Regelfall nicht anrechnen lassen. Das Gegenteil behaupten häufig Banken, um die Kunden von der berechtigten Geltendmachung von Forderungen ab zu halten.

MJH Rechtsanwälte, Herr RA Martin J. Haas meint hierzu Folgendes: Es bereitet mir größte Freude geschädigten Anlegern in der Form zu helfen, dass die wirtschaftlichen Schäden kompensiert werden. Gerade geschädigten Opfern von Filmfonds oder Schiffsfonds empfehle ich, nicht untätig zu bleiben. Der tatsächlich kurioseste Fall der uns untergekommen war übrigens eine Bank, die einer 78-jährigen tatsächlich eine Beteiligung an einen Schiffsfonds vermittelt bekam. Wer nicht klagen will, wenn die Bank nicht freiwillig zahlt, kann versuchen seine Beteiligung am Sekundärmarkt zu veräußern. Schöner ist es aber allemal, wenn die Bank Schadensersatz leistet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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