Sachverständigengutachten für Waffenräume – was darf die Behörde verlangen?

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Ausgangspunkt

Grundsätzlich sind Waffen und Munition in Sicherheitsbehältnissen der näher in § 13 AWaffV genannten Art aufzubewahren.

Was aber gilt, wenn eine größere Anzahl von Waffen aufbewahrt werden soll, wie zum Beispiel eine Waffensammlung? Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG ist eine Aufbewahrung erlaubt, wenn vergleichbar gesicherte Räume existieren. Was das genau bedeutet, ist im Waffengesetz nicht ausdrücklich geregelt und lediglich ansatzweise erwähnt in § 13 Abs. 5 AWaffV, wonach Waffen und Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden können, der dem Stand der Technik entspricht.

Was wiederum „Stand der Technik“ ist, ist gesetzlich nicht normiert und hängt von den geltenden Richtwerten ab. Da es verschiedene Sicherheitsstufen oder Widerstandsgrade gibt, ist zunächst von der zuständigen Waffenbehörde eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Sicherheitsklasse der Waffenraum einzuhalten hat. Diese Entscheidung ist eine sogenannte Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die Behörde die Sicherheitsanforderungen angemessen, also nicht überzogen, angeordnet hat.

Die Richtwerte geben für Türen, Wände, Decken und Böden DIN-Normen vor (DIN EN 1143-1 in dauernd bewohnten privaten Gebäuden bei Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl von Kurz- und Langwaffen). Diese sind – so ist der Richtlinie des Bayerischen Landeskriminalamts zu entnehmen – aber ausdrücklich nur Empfehlungen, haben also keinen bindenden gesetzlichen Charakter. Dennoch ziehen die meisten Waffenbehörden diese Empfehlungen wie auch die Hinweise des LKA Baden-Württemberg zur Beurteilung heran.

Danach ergeben sich folgende Richtwerte: Mauerwerk nach DIN 1053-1 Nenndicke ≥ 240 mm, Stahlbeton nach DIN 1045 Nenndicke ≥ 140 mm oder eine zertifizierte Wandkonstruktion nach EN 1143-1, Widerstandsgrad 0 oder I2.

Trift die jeweils zuständige Waffenbehörde eine Anordnung, einen Waffenraum nach den Empfehlungen des Bayerischen LKA oder des LKA Baden-Württemberg einzuhalten, dürften diese Anordnungen angemessen und somit ermessensfehlerfrei sein. Stets sind aber – es handelt sich bei jeder Beurteilung eines Waffenraums um eine Einzelfallentscheidung – die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. So kann aufgrund örtlicher Gegebenheiten (Lage des Objekts = abgeschiedene, uneinsehbare Einzellage und baulicher Zustand = z.B. ungesicherte Einzelverglasung und keine Einfriedung) und der Anzahl der Waffen die zusätzliche Installation einer Einbruchmeldeanlage erforderlich sein.

Ergebnis

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, dass eine Waffenbehörde ein Sachverständigengutachten verlangen kann. Nach § 13 Abs. 5 AWaffV ist der Behörde der „Stand der Technik“ nachzuweisen, was auch durch schriftliche Bestätigung eines Ingenieurs, Architekten oder sonstigen Bausachverständigen erfolgen kann.

Rechtsanwalt Philip Keller

Köln


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