Veröffentlicht von:

Säumniszinsen von 12 % im Jahr im Sozialrecht rechtmäßig

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Arbeitgeber ist für die Sozialversicherungsabgaben seiner Beschäftigten allein verantwortlich. Er ist dafür haftbar, dass die Sozialversicherungsabgaben vollständig und rechtzeitig gezahlt werden. Wird diese gesetzliche Verpflichtung vorsätzlich nicht beachtet, sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), §24 Abs. 1 SGB IV, Säumniszuschläge zu zahlen. Diese betragen 1 % pro Monat und damit 12 % pro Jahr. In anderen Bereichen hatte das oberste Finanzgericht für die Frage der Aussetzungszinsen verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Zinssatz von 1,5 % pro Monat geltend gemacht. Das Gericht urteilte, dass die Zinshöhe durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Übermaßverbot Bedenken begegnet (BFH Beschluss vom 25.4.2018, – IX B 21/18 ). Es stellte sich nachfolgend die Frage, ob dies auch im Sozialrecht gelten muss.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 01.04.2019, – B 12 R 21/18 B -, zur Frage der Säumniszinsen entschieden: 

„(…) Sinn und Zweck der steuerrechtlichen Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zT abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen kann, (…) Zweck der sozialrechtlichen Säumniszuschläge ist demgegenüber in erster Linie die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das BSG hat die Frage der Rechtmäßigkeit der Säumniszinsen nicht abschließend entschieden. Jedoch dürfte durch den Beschluss eine entscheidende Weichenstellung zugunsten der gesetzlichen Regelung getroffen worden sein. Das BSG argumentierte, dass es sich um eine dem Zwangsgeld vergleichbare Zahlung handelt, welches einen entsprechenden Druck erzeugen soll. Das Sozialversicherungssystem ist auf die laufenden Umlagen angewiesen. Der gesetzlichen Höhe der Säumniszinsen könne auch dadurch Rechnung getragen werden, dass Säumniszinsen erst bei vorsätzlichem Handeln zu erheben sind.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Raik Pentzek

Beiträge zum Thema