Sanktionsbescheid der ARGE/Jobcenter bei HARTZ IV oft rechtswidrig

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Die ARGE/das Jobcenter haben die Möglichkeit die HARTZ-IV-Leistungen bei jungen Menschen (unter 25) um 100% und bei allen anderen Leistungsempfängern um 30% bei der ersten Verfehlung und bei jedem weiteren Fehlverhalten dann auf bis zu 100% zu kürzen (§ 31 SGB II). Es besteht dann nur noch die Möglichkeit, Lebensmittelgutscheine zum Einkauf bei LIDL zu erhalten. Diese Kürzungen von Arbeitslosengeld II sind in vielen Fällen rechtswidrig. So werden die Sanktionen oft zu spät verhängt oder die sog. Rechtsfolgenbelehrung war falsch. Oft hat die Behörde keine Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides durchgeführt (§ 24 SGB X). Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung immer auf den konkreten Einzelfall abgestimmt sein muss. Diese Ansicht vertreten auch viele andere Sozialgerichte in Sachsen (Leipzig und Chemnitz) und in der übrigen Bundesrepublik Deutschland.

Es lohnt sich daher immer, eine solche Sanktion rechtlich überprüfen zu lassen. So kann ein auf Sozialrecht spezialisierter Rechtsanwalt die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides abklopfen und dagegen einen gut formulierten Widerspruch einlegen. Außerdem wird in den meisten Fällen ein Schnellverfahren (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) beim Sozialgericht erfolgreich sein. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Das geht schnell und der Leistungsempfänger muss nicht lange auf das Geld verzichten. 

Die Beratung beim Anwalt muss nicht teuer sein. Wer einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe (Beratungshilfeschein) vom Amtsgericht zur ersten Beratung beim Anwalt vorlegt, zahlt nur eine Gebühr von € 10,00. Für das Schnellverfahren (Antrag auf einstweilige Anordnung) beim Sozialgericht kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dann ist das Gerichtsverfahren für den HARTZ-IV-Empfänger kostenlos. Der Rechtsanwalt wird in diesem Fall aus der Staatskasse bezahlt.

Rechtsanwalt Gerhard Rahn

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