Schaden am Nervus peronaeus bei OP: 8.000 Euro

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Mit Vergleich vom 04.05.2017 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 8.000 Euro sowie eine 2,0-Geschäftsgebühr für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der 1966 geborene Arbeitnehmer wurde in 2014 an der Gallenblase operiert. Intraoperativ kam es zu einer Verletzung des Dünndarms, sodass sich Dünndarmstuhl in den Bauchraum entleeren konnte. Es kam zu einer schweren Peritonitis, welche in der Folgezeit 15 Revisionsoperationen medizinisch notwendig machte. Der Mandant hatte den Ärzten vorgeworfen, bei der Operation intraoperativ die Verletzung des Darms nicht erkannt und anschließend zu spät auf die postoperativen Komplikationen reagiert zu haben. 

Dadurch sei es zu einer dramatischen gesundheitlichen Verschlechterung mit fast zweimonatiger intensivmedizinischer Behandlung, künstlicher Beatmung und umfangreichen Revisionsoperationen gekommen. Er sei falsch gelagert worden, sodass sich eine Nervus peronaeus-Läsion rechts stärker als links ausbilden konnte. Er sei auch drei Jahre nach der Operation immer noch beim Gehen behindert. Die Parese bessere sich zwar allmählich, aber nur minimal. Ob die Folgen endgültig abklingen würden, sei nicht erkennbar.

Der gerichtliche Sachverständige hatte einen Behandlungsfehler bei den Operationen verneint: Es sei nicht zu klären, wann und zu welchem Zeitpunkt die Dünndarmverletzung aufgetreten sei. Die Revisionsoperationen seien alle im vertretbaren zeitlichen Rahmen durchgeführt worden. Bezüglich des Nervus peronaeus lasse sich nicht klären, wann, wie und unter welcher Verantwortung dieser verletzt worden sei.

Das Landgericht Dortmund hatte den Vergleichsvorschlag begründet: Der Sachverständige sähe in der operativen Behandlung keine vorwerfbaren Behandlungsfehler. Einen Fehler habe er allerdings bei der Lagerung des Mandanten festgestellt. Diese fehlerhafte Lagerung habe mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Nervus peronaeus-Läsion geführt. Unstreitig sei diese im Krankenhaus aufgetreten. Es sei zu überdenken, inwieweit eine sekundäre Darlegungslast des Krankenhauses bestünde, bei welcher Gelegenheit Druck auf diesen Nerven ausgeübt worden sei.

Ob dies abschließend zu einer Haftung des Krankenhauses führe, könne zurzeit noch nicht beurteilt werden. Es wäre die Vernehmung der für die Lagerung des Patienten benannten Zeugen abzuwarten. Den Betrag von 8.000 Euro halte die Kammer für angemessen, um zwischen den Parteien zu vermitteln. Die Läsion führe beim Kläger zu Beschwerden beim Gehen. Er müsse eine Peronaeus-Schiene tragen. Eine weitere Verschlechterung der Situation sei allerdings nicht zu befürchten. Im Gegenteil werde die Läsion im abschließenden neurologischen Bericht als prognostisch günstig eingeschätzt.

(Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 04.05.2017, Az.: 4 O 181/15)

Christian Koch

Fachanwalt für Medizinrecht



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