Schadenersatz für Audi A4 3.0 TDI im Abgasskandal – Verjährung beachten

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Das Landgericht Ravensburg hat einem Käufer eines Audi A4 3.0 TDI im Abgasskandal Schadenersatz zugesprochen. Dass er das Fahrzeug bereits privat weiterverkauft hatte, stand seinem Schadenersatzanspruch nicht im Weg.

Der Kläger hatte den Audi A4 3.0 TDI im September 2019 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein 3-Liter-V-TDI mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz. Das Modell war von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. So wurde in dem Fahrzeug die sog. Aufheizstrategie verwendet. Diese sorgt dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb kommt die Funktion jedoch kaum zum Einsatz, so dass der Emissionsausstoß steigt und die gesetzlichen Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Ravensburg entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB habe.

Audi habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Aufheizstrategie in den Verkehr gebracht. Diese komme jedoch fast nur unter den Bedingungen wie sie im Prüfmodus des NEFZ herrschen zum Einsatz. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führten zur Abschaltung der Aufheizstrategie und in der Folge für einen erhöhten Stickoxid-Ausstoß. Die Aufheizstrategie stelle deshalb eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, machte das LG Ravensburg deutlich.

Durch die unzulässige Abschalteinrichtung habe dem Fahrzeug der Verlust der Zulassung gedroht. Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass er den Audi A4 nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung verbunden mit der möglichen Stilllegung des Fahrzeugs gehabt hätte, so das Gericht.

Er habe daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen. Da er den Pkw bereits an Dritte weiterverkauft hat, müsse er sich den Erlös aus der Weiterveräußerung ebenfalls anrechnen lassen, entschied das LG Ravensburg.

Schon zahlreiche Gerichte, darunter u.a. die Oberlandesgerichte München, Frankfurt, Koblenz, Naumburg oder Hamm, haben Audi im Abgasskandal inzwischen zu Schadenersatz verurteilt. „Die Chancen Schadenersatzansprüche durchzusetzen, stehen also gut. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Blick behalten werden. Wer 2019 einen Rückruf erhalten hat, sollte seine Ansprüche aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bis Ende 2022 geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/audi-im-abgasskandal




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