Schadenersatz für Mercedes E 200 im Abgasskandal

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Daimler muss im Abgasskandal einen Mercedes E 200 BlueTec zurücknehmen und dem Käufer im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 30. Juli 2021 entschieden (Az.: 29 O 574/20).

Der Kläger hatte den Mercedes E 200 BlueTec mit der Abgasnorm Euro 6 im Juli 2018 als Gebrauchtwagen gekauft. Er machte Schadenersatzansprüche geltend, weil das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sei.

Die Klage hatte Erfolg. Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht worden und habe daher die Voraussetzungen für die Erteilung der Typengenehmigung nicht erfüllt und sie nur durch Täuschung erhalten. Der Kläger habe daher gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, entschied das LG Stuttgart.

Ein Autohersteller sei verpflichtet ein Fahrzeug so auszurüsten, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß nicht nur im Prüfmodus, sondern auch unter normalen Betriebsbedingungen im realen Straßenverkehr eingehalten werden, stellte das LG Stuttgart klar. Das sei hier nicht der Fall. In dem Mercedes E 200 des Klägers werde die Abgasrückführung bei normalen Betriebsbedingungen und sinkenden Außentemperaturen reduziert, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führe.

Daimler habe den Vorwurf, dass der Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß nur unter Laborbedingungen, u.a. in einem Temperaturfenster zwischen 20 und 30 Grad, und eben nicht bei normalen Betriebsbedingungen eingehalten wird, nicht widerlegt, so das Gericht.  Ein Emissionskontrollsystem, das bereits bei Außentemperaturen unter 20 Grad die gesetzlich zulässigen Grenzwerte nicht mehr einhalten könne, werde den Anforderungen der europäischen Verordnung EG-VO 715/2007 über die Typengenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen nicht gerecht. Vielmehr stellten nach Auffassung des Gesetzgebers auch Außentemperaturen von minus 7 Grad noch normale Betriebsbedingungen dar, so dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß auch dann noch eingehalten werden müssen, führte das LG Stuttgart weiter aus.

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem solchen Motor stelle eine konkludente Täuschung dar. Der Hersteller erwecke so den Eindruck, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht, was tatsächlich nicht der Fall ist und die Gefahr besteht, dass die Zulassung widerrufen wird. Durch diese Täuschung sei dem Kläger schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, urteilte das LG Stuttgart. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs habe der Kläger daher Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Nachträgliche Rückendeckung für das Urteil, dürfte das LG Stuttgart vom Europäischen Gerichtshof erhalten. „Der EuGH-Generalanwalt hat kürzlich in seinem Schlussantrag deutlich gemacht, dass er Thermofenster bei der Abgasreinigung für unzulässige Abschalteinrichtungen hält“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Rolle des Thermofensters ist im Abgasskandal allerdings nach wie vor umstritten. „Bei Daimler geht es jedoch nicht nur um das Thermofenster. Andere unzulässige Abschalteinrichtungen wie beispielsweise die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung sind in den Blickpunkt geraten. Auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg haben Daimler im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal



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