Schadenersatz für Mercedes ML 350 im Abgasskandal

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Der Bundesgerichtshof hat am 26. Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal grundsätzlich Schadenersatzansprüche bestehen, wenn in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist und der Käufer dadurch geschädigt wurde. Diese Rechtsprechung setzt sich an den Gerichten immer mehr durch. So hat das Landgericht Stuttgart dem Käufer eines Mercedes ML 350 CDI Schadenersatz zugesprochen, weil in dem SUV eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet wird (Az.: 52 O 191/22).

Der Kläger hatte den Mercedes ML 350 CDI 4Matic BlueTec im August 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem nach der Abgasnorm Euro 6 zugelassenen Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 642 verbaut. Für das Fahrzeug gab es eine freiwillige Servicemaßnahme von Mercedes, ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts liegt für das Modell jedoch nicht vor.

Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen. So werde ein Thermofenster bei der Abgasreinigung verwendet. Innerhalb dieses festgelegten Temperaturfensters arbeite die Abgasrückführung vollständig, bei sinkenden Temperaturen werde sie aber reduziert. Folge sei ein Anstieg des Emissionsausstoßes.

Das LG Stuttgart entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz habe, denn in dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz. Eine Abschalteinrichtung sei dann unzulässig, wenn dadurch die Wirkung des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen, wie sie im realen Straßenverkehr zu erwarten sind, reduziert wird. Das sei bei dem Thermofenster der Fall, so das Gericht.

Die Verwendung eines Thermofensters reiche zwar nicht aus, um Mercedes ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen. Daher habe der Kläger keine Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Er habe aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das LG Stuttgart.

Denn Mercedes habe trotz des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und sich dadurch zumindest fahrlässig verhalten. Es liege auch kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, stellte das LG Stuttgart klar.

Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Autokäufer bei Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das LG Stuttgart bezifferte in diesem Fall die Höhe des Differenzschadens mit 10 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

„Der BGH hat durch seine Rechtsprechung vom 26. Juni 2023 die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal erheblich gesenkt. Das wirkt sich besonders auch bei Fahrzeugen mit dem von Mercedes und anderen Herstellern vielfach verwendeten Thermofenster aus“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag





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