Schadenersatz im Abgasskandal bei Mercedes E 220

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Im Abgasskandal erhält der Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 16. März 2021 entschieden (Az.: 7 O 281/20). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und der Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde.

Der Kläger hatte den Mercedes E 220 CDI mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 im Februar 2013 als Neuwagen gekauft. Daimler bot für das Modell im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme ein Software-Update an.

Der Kläger führte an, dass in dem Modell die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz komme. Diese Funktion erkenne die prüfstandsbezogenen Parameter des Prüfzyklus NEFZ und bewirke dann eine effizientere Abgasreinigung, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Allerdings sei diese Funktion unter Bedingungen wie sie im normalen Straßenverkehr überwiegend herrschen kaum aktiv, was zu einem Anstieg der Emissionswerte führe. Bei dieser Funktion handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das LG Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Er habe schlüssig vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet wird. Die Daimler AG habe den Vorwurf hingegen nur pauschal und vage bestritten. Sie habe weder dargelegt, bei welchen konkreten Temperatur- oder Last- und Drehzahlwerten die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert werde noch wie lange die Funktion aktiv ist. Auch habe sie nicht dargelegt, wie sich die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung konkret auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auf und außerhalb des Prüfstandes auswirke, so das LG Stuttgart. Das sei zu wenig, um den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung widerlegen zu können. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt behandele eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung.

Daimler habe ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und dem Kläger sei dadurch schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das LG Stuttgart.

„Neben einer Reihe von Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Nachdem auch der EuGH am 17.12.2020 entschieden hat, dass Abschalteinrichtungen bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich unzulässig sind, sind die Chancen auf Schadenersatz weiter gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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