Schadenersatz in Frankreich – Feststellung, Durchsetzung und Ausgleich von Gesundheitsschäden

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Nach einem Unfallereignis stellt sich sofort die Frage nach dem Umfang und der Durchsetzung der eventuellen Ansprüche gegen den französischen Unfallverursacher. Bei Unfällen im Straßenverkehr oder bei Sportunfällen ist meistens eine Versicherung zum Schadenausgleich verpflichtet. Zwar ist die Frage der Ausgleichspflicht oft schnell geklärt, die Schwierigkeiten fangen aber an, wenn Unterlagen eingereicht werden müssen, die zuständige Stelle innerhalb der Versicherung gefunden werden muss und wenn dann der Versicherer ankündigt, ein außergerichtliches, medizinisches Sachverständigengutachten erstellen zu wollen. 

Sie wissen zwar von Ihrem Schadenersatzanspruch gegen den französischen Versicherer, können diesen aber nicht feststellen lassen, weil die Formalitäten und Anforderungen an das übliche französische Verfahren von Ihnen nicht überschaut werden und oftmals die Sprachbarriere eine zusätzliche Hürde ist.

Es kann nur geraten werden, notwendige Gutachten in Frankreich erstellen zu lassen, da der sehr präzise Inhalt bereits die Höhe und den Umfang der Entschädigung indiziert. Grundsätzlich organisiert die Versicherung auf eigene Kosten ein erstes eigenes außergerichtliches, medizinisches Sachverständigengutachten. 

Der Gutachter stellt sämtliche Schäden von der Berufsunfähigkeit bis zur Einbuße an Lebensqualität fest, evaluiert den erlittenen Schaden in jeder Hinsicht, macht verbindliche Angaben über die Notwendigkeit einer zeitweisen Hilfe im Haushalt, besondere Aufwendungen und Kosten, Ersatz der Krankenheilkosten oder nachgewiesene Einkommensverluste, lässt sich alle bisherigen ärztlichen Atteste vorlegen, und schafft eine solide Basis, die eine Bezifferung der Ansprüche nach den in Frankreich allgemein üblichen Grundsätzen möglich macht. Die anwaltliche Überwachung des aussergerichtlichen Verfahrens ist vorteilhaft und unterstützt die vollumfängliche Berücksichtigung sämtlicher denkbarer Schadenspositionen.

Für die Versicherung ist das Gutachten verbindlich, es kann ein Gegengutachten erstellt werden und bei großen Differenzen wird ein Drittgutachter herangezogen. Hier bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des ersten Gutachtens anwaltlich vertreten zu sein, ist entscheidend, da es sich um ein regelrechtes Verfahren handelt, das zwingend durchgeführt werden muss, wenn man nicht sofort gerichtlich einen Gutachter bestellen lässt. Die Reise zum französischen Gutachter kann im Normalfall, wünscht man bestmöglichen Schadenausgleich, nur dringend angeraten werden. 

Ist man mit dem privaten Gutachten nicht zufrieden, kann ein gerichtlicher Gutachter bestellt werden. Das geschieht im Rahmen eines recht schnellen Verfahrens, das nur mit anwaltlicher Vertretung durchgeführt werden kann. Meist gleichzeitig wird einem Antrag auf Zahlung von Provision stattgegeben, sollte der Versicherer nicht spontan gezahlt haben. Der gerichtlich zu bestellende Gutachter ist grundsätzlich auf Kosten des Antragstellers tätig. Das Verfahren ermöglicht, die Ansprüche anhand von zwei Gutachten entweder aussergerichtlich zu verhandeln oder, bei fortbestehender Uneinigkeit, im Wege einer Klage vor dem zuständigen Gericht durchzusetzen.

Es muss im Blick behalten werden, dass das zur Schadensfeststellung notwendige Gutachten als Kernstück nicht durch einen beliebigen Arzt erstellt werden kann, sondern auf bestimmten, systemimmanenten üblichen Inhalten beruht. Selbstverständlich stützt sich der französische medizinische Gutachter, ob privat beauftragt oder gerichtlich bestellt, auf Unterlagen, medizinische Bewertungen und medizinische Stellungnahmen, die ihm vorgelegt werden und denen er in eigenen Erkenntnissen auf den Grund geht.



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