Schadensbemessung bei Eingehungsbetrug

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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2013 - Az.: 5 StR 344/12 - bedarf es für die Bemessung des Schadens beim Eingehungsbetrug regelmäßig keiner von dem ohne Wissens- und Willensmängel vereinbarten Preis abweichender Bestimmung des Werts der Gegenleistung:

„Liegt ein Eingehungsbetrug vor, gilt für die Schadensbestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Gesamtsaldierung vorzunehmen ist. Dabei sind der Geldwert des gegen den Täuschenden erworbenen Anspruchs und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (BGH, Urteil vom 20.12.2012 - 4 StR 55/12)."

Im vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall hatte der Angeklagte, ein vermögender Immobilienkaufmann, einem Zeugen 350.000 € zur Verfügung gestellt, die dieser nach einem privatschriftlichen Optionsvertrag hätte aufbringen müssen. Der Angeklagte hatte für seine GmbH ein Rundfunkgelände erworben. Dieses Areal stand unter Denkmalschutz; Teile waren mit Bodenkontaminationen belastet.

Der Angeklagte hatte bewusst den Ankauf über die vermögenslose GmbH gewählt, die auch die Grundstücke kurz danach weitergegeben habe, um spätere Vollstreckungen ins Leere laufen zu lassen. Auf eine Bestimmung des objektiven Werts des Grundstücks kommt es nach den Ausführungen des 5. Strafsenats bei der Gesamtsaldierung nicht an.

Allein der Betrag stellt den Schaden dar, der an Betriebskosten und Lasten bei gewöhnlichem Verlauf bis zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzungen und Lasten angefallen wäre. Das Urteil stellt hierzu fest:

„Deswegen hat dieser von den Parteien selbst - auf der Grundlage übereinstimmender, von Willens- und Wissensmängeln nicht beeinflusster Vorstellungen über Art und Güte des Vertragsgegenstandes - bestimmte Wert grundsätzlich auch die Basis der Schadensfeststellung im Rahmen des Betruges zu sein. Dies wird sämtliche Fallgestaltungen betreffen, in denen Leistung und Gegenleistung in keinem augenfälligen Missverhältnis zueinander stehen..."

Der Autor befasst sich seit 1998 als Assistent der Geschäftsleitung eines großen mittelständischen Unternehmens und später als Geschäftsführer eines Kleinbetriebs mit Problemen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Er hat sich 2001 mit eigener Kanzlei selbstständig gemacht und ist mit Schwerpunkt als Strafverteidiger, u. a. im Wirtschafts- u. Steuerstrafrecht tätig. 2006 hat er erfolgreich einen Fachanwaltskurs für Strafrecht absolviert.


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