BGH zur Frage der Bestimmung der Schadenshöhe beim Eingehungsbetrug

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Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage der Schadenermittlung beim sogenannten „Eingehungsbetrug", einer der häufigsten Betrugsformen, befasst:

Täuscht der Empfänger einer Sachleistung über seine Zahlungsbereitschaft, bedarf es für die Bemessung des Schadens regelmäßig keiner Kenntnis von dem ohne Wissens- und Willensmängel vereinbarten Preis abweichenden Bestimmung des Werts der Gegenleistung.

Besteht ein Teil eines Kaufpreises für ein Grundstück darin, dass der Käufer bereits ab einem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt vor dem Gefahr- und Lastenübergang die Lasten des Grundstücks tragen soll, und täuscht der Käufer über seine Bereitschaft zur Erfüllung dieser Pflicht, ist nicht der objektive Verkehrswert des Grundstücks für die Schadensermittlung von Bedeutung, sondern der Betrag in Höhe der Betriebskosten und Lasten bei gewöhnlichem Verlauf bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzungen und Lasten. (Anmerkung des Autors: Eine sich an und für sich aufdrängende Annahme!)

Der Rechtsprechung des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) lässt sich nach Ansicht des BGH nicht entnehmen, dass es bei betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Austauschverträgen grundsätzlich einer Bestimmung des „objektiven Werts" des Vertragsgegenstands bedürfe.

In Fällen des Eingehungsbetruges wird sich die bereits im Vertragsschluss angelegte Schädigung regelmäßig in der weiteren Entwicklung tatsächlich konkretisieren. Deshalb begegnet es auch keinen Bedenken, wenn der Tatrichter - soweit keine Besonderheiten in der Schadensentwicklung bestehen - auf den konkret eingetretenen Schaden abstellt. 

(BGH - Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12)


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