Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Bauleistung wegen unzureichender Vorarbeit

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Wenn umfangreichere Renovierungen oder Bauvorhaben anstehen, werden oftmals verschiedene Unternehmen damit beauftragt, unterschiedliche Leistungen durchzuführen. Bei der Durchführung des Vorhabens vertrauen die einen Handwerker der Unternehmen, damit die eigene Leistung nicht mangelhaft ist, auf die korrekte Arbeit der anderen Unternehmen.

Es kommt dann häufig vor, dass die Leistung des einen Unternehmens fehlerhaft ist und ein Schaden entstanden ist, welcher auf der fehlerhaften Arbeit eines anderen Unternehmens basiert. Dieses birgt diverse Fragen für den Auftraggebenden Bauherren, wie zum Beispiel:

- ob und von wem Beseitigung verlangt werden kann

- ob und von wem die Schäden ersetzen werden können

- ob und von wem die Kosten der Beseitigung des Schadens durch jemand anderen ersetzt werden können

Solche Situationen können zum Beispiel aufgrund eines Mauerschadens auftreten, woraufhin das Fenster vergilbt oder milchig wird oder aufgrund eines schief gefliesten Bodens eintreten, wodurch das Wasser in der Dusche nicht abläuft. In diesen Fällen möchten Sie als Auftraggeber dann, dass das Fenster ausgewechselt oder die Duschwanne richtig eingesetzt wird. Unternehmer und Handwerker als Auftragnehmer berufen sich in diesen Fällen meistens darauf, dass sie den Schaden nicht verursacht hätten, sondern der andere, erste Auftragnehmer, der die Vorarbeiten durchgeführt hat. Doch auch der zweite Auftragnehmer kann dazu verpflichtet sein, den Schaden zu ersetzten oder zu beheben, selbst wenn dieser meint, den Schaden nicht verursacht zu haben.

Sobald die Beschaffenheit der zweiten Leistung von der korrekten Durchführung der Arbeit des ersten Auftragnehmers abhängig ist und durch diese beeinträchtigt wird, besteht ein Anspruch gegen den zweiten Auftragnehmer. Damit der zweite Auftragnehmer korrekt gearbeitet hätte, müsste dieser die Vorarbeit des anderen prüfen, wodurch er selbst erst seine Arbeit ordnungsgemäß durchführen kann. Sollte er dann feststellen, dass die Vorarbeit des anderen Auftragnehmers unzureichend ist und er dadurch seine Arbeit nicht ordnungsgemäß durchführen kann, so hat er den Auftraggeber über seine Bedenken zu informieren. Hat der zweite Auftragnehmer nunmehr die Vorarbeit nicht geprüft und auch keinen Bedenken gegenüber dem Auftraggeber geäußert, so hat dieser den Schaden verursacht. Er ist dann für seinen Teil der Arbeit ersatzpflichtig und muss den Schaden beseitigen. Sobald die Leistung des zweiten Auftragnehmers sich, durch eine nicht korrekte Arbeit des ersten Auftragnehmers, nicht mehr für die vereinbarte Funktion oder Nutzung eignet, ist ein Schaden entstanden. Unabhängig davon sind die Ersatz- und Beseitigungspflicht des ersten Auftragnehmers, welche durch seine mangelhaften und nicht vertragsgemäßen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber entstehen.

Sollten Sie sich in einer dieser Lagen wiederfinden und ein Mangel bestehen und keiner sich in der Pflicht sehen, diesen zu beseitigen oder ersetzen, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz bei Mängeln an Haus- und Wohnungseigentum ebnen. Sie können Ihn direkt telefonisch kontaktieren.



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