Schadensersatz bei verpfuschter Schönheits-OPs

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Schönheitsoperationen gehören zu den am schnellsten wachsenden medizinischen Eingriffen in Deutschland. Schätzungen zufolge werden hierzulande jedes Jahr etwa 500.000 solcher Operationen durchgeführt, und die Tendenz ist steigend. Bei Schönheitsoperationen handelt es sich um Eingriffe, die keine medizinische Notwendigkeit haben und ausschließlich kosmetischen und verschönernden Zwecken dienen. Doch wann kann es bei einer Schönheits-OP beispielsweise aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers zu Schadensersatzansprüchen kommen? Zu den bekanntesten Beispielen für solche Eingriffe gehört die Brustvergrößerung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Schönheitsoperationen als unnötiger Luxus betrachtet werden sollten. In vielen Fällen treibt echter Leidensdruck die Patienten zu solchen kosmetischen Eingriffen.

Es ist jedoch tragisch, wenn das angestrebte Ergebnis nicht erzielt wird oder der Patient durch einen ärztlichen Fehler geschädigt wird. Unter welchen Umständen kann man Anspruch auf Schadensersatz bei einer Schönheits-OP aufgrund ärztlichen Kunstfehlers geltend machen? Um diese Frage zu klären, ist es ratsam, frühzeitig die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch zu nehmen. Dr. Oliver Ulrich  der Rechtsanwaltskanzlei STEINWACHS steht Ihnen in dieser Angelegenheit zur Seite. Dr. jur. Oliver Ulrich verfügt als Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht über Expertise und Erfahrung in der Vertretung von Patienten, die durch medizinische Eingriffe Schäden erlitten haben. Er wird Ihnen dabei helfen, Ihre rechtmäßigen Ansprüche auf Schadensersatz bei ärztlichem Kunstfehler und Schmerzensgeld durchzusetzen."

"Entscheidend für die Möglichkeit eines Anspruchs auf Schadensersatz bei ärztlichem Kunstfehler und Schmerzensgeld ist die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Dies bedeutet, dass der Arzt gegen anerkannte medizinische Standards verstoßen und dadurch einen Schaden verursacht haben muss. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jedes Ergebnis eines medizinischen Eingriffs, das den Erwartungen des Patienten nicht vollständig entspricht, automatisch als Behandlungsfehler betrachtet wird. Ein Beispiel hierfür könnte eine Brustvergrößerung sein, bei der die Patientin nach der Operation mit der Größe noch nicht zufrieden ist.

Behandlungsfehler müssen nicht zwangsläufig während der Durchführung eines operativen Eingriffs auftreten. Bei Schönheitsoperationen sind Aufklärungsfehler häufig anzutreffen. Da solche kosmetischen Eingriffe nicht aus medizinischer Notwendigkeit durchgeführt werden, werden hohe Anforderungen an die umfassende Aufklärung der Patienten über sämtliche mit dem Eingriff verbundenen Risiken gestellt. Wenn ein Arzt dieser Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachkommt, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche entstehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Schönheitsoperationen aufgrund ihrer rechtlichen Besonderheiten in bestimmten schwerwiegenden Fällen strafrechtlich relevant sein können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arzt wissentlich und objektiv gegen das Wohl eines Patienten handelt. Ein Beispiel dafür wäre, wenn der Arzt aufgrund bekannter Vorerkrankungen eindeutig von einer geplanten Brustvergrößerung abraten müsste, dies jedoch aus reinem Profitstreben unterlässt. In solchen Fällen könnte das Opfer Anspruch auf Entschädigung gemäß dem Opferentschädigungsgesetz haben.

Wie Sie sehen, ist die Rechtslage bei Schönheitsoperationen komplex, und die Beurteilung möglicher Schadensersatzansprüche kann oft schwierig sein. Daher ist die Beratung durch einen qualifizierten und erfahrenen Anwalt für Arzthaftungsrecht unerlässlich."

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Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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