Schadensersatz bei Verschweigen der Reimport-Eigenschaft eines PKW

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EU-Neuwagen sind oft bis zu 30 Prozent billiger als Fahrzeuge, die für den deutschen Markt produziert wurden (Quelle: adac.de). Dies liegt darin begründet, dass die Nettopreise im Ausland in der Regel viel niedriger sind.

Informiert der Verkäufer den Käufer beim Fahrzeugkauf nicht darüber, dass es sich um ein Reimport-Fahrzeug ist liegt nach überwiegender Ansicht eine Pflichtverletzung vor, welche zum Schadensersatz berechtigt.

Diese vom OLG Naumburg getroffene Auffassung (OLG Naumburg DAR 2006, 327) wird nicht von allen Gerichten geteilt. Nach anderer Auffassung soll nur in Sachmangel vorliegen (LG Düsseldorf DAR 2003, 420). Sachmängel sind nur Eigenschaften, die mit den körperlichen Zustand des PKW betreffen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf PKW-Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen spezialisiert. Die BRAK hat ihm das Fortbildungszertifikat Q verliehen.

Verschweigt der Verkäufer die Reimporteingenschaft hat der Käufer neben dem Recht  auf Rücktritt das Recht den Kaufpreis zu mindern (§§ 434, 437 Nr. 2, 441 BGB). Nachdem die Minderung erklärt wurde, ist ein Wechsel zum Rücktritt jedoch nicht mehr möglich. Ungeklärt ist in der Rechtsprechung, ob der Käufer einen konkreten Minderungsbetrag nennen muss. Da umstritten ist, ob er an den selbst geäußerten Betrag gebunden ist, oder ob der Verkäufer erst noch zustimmen muss, sollte ohne rechtlichen Beistand nicht gehandelt werden.

Der objektive Wert des fehlerfreien PKW verhält sich bei  der Minderung  zum Wert des mangelhaften PKW wie der vereinbarte Preis zum geminderten Preis.

Prozessual ist auch eine Klage ohne Betrag, ein sogennannter unbezifferter Antrag zulässig.


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