Schadensersatz im Abgasskandal – Geld plus Zinsen zurückholen

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Nutzungsersatz und Zinsanspruch sind zwei Fragen, die bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal immer mehr in den Mittelpunkt rücken. Dabei lässt sich ein wichtiger Trend in der Rechtsprechung erkennen: „Immer mehr Gerichte gehen dazu über, den geschädigten Käufern schon ab Zahlung des Kaufpreises einen Anspruch auf Zinsen zuzusprechen und nicht erst ab Klageerhebung, Das kann finanziell natürlich einen großen Unterschied machen. Im Idealfall erhält der Käufer dadurch mehr Geld zurück als er für das Auto gezahlt hat“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Die Rechtsprechung im Abgasskandal hat sich eindeutig zu Gunsten der Verbraucher entwickelt. Zahlreiche Gerichte quer durch die Republik haben den geschädigten Autokäufern inzwischen Schadensersatz zugesprochen. VW habe sie durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher schadensersatzpflichtig, urteilen die Gerichte. Diese Rechtsprechung wurde zuletzt von den Oberlandesgerichten Köln, Koblenz und Karlsruhe bestätigt.

Folge ist häufig, dass VW das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Rechtlich umstritten ist dabei die Frage, ob VW einen Nutzungsersatz anrechnen kann. Verschiedene Gerichte haben VW diesen Anspruch inzwischen abgesprochen. 

Die Gerichte sprechen den geschädigten Käufern nicht nur die Erstattung des Kaufpreises zu, sondern immer häufiger auch einen Zinsanspruch ab Zahlung des Kaufpreises. Auch diese Auffassung wurde bereits durch das OLG Köln in einem Hinweisbeschluss vom 29. April 2019 bestätigt. Das OLG bekräftigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Bonn. Dieses hatte entschieden, dass der Zinsanspruch nicht erst ab Klageerhebung besteht, sondern schon ab Zahlung des Kaufpreises. 

Der frühere Zinsanspruch könne sich aus dem Deliktzins ergeben. Der Kunde wurde durch die Abgasmanipulationen getäuscht und hat sich dadurch entschlossen das Fahrzeug zu kaufen und den Kaufpreis zu zahlen. Dieses Geld sei dem Kunden durch die Täuschung quasi entzogen worden, so dass er nach § 849 BGB einen Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises habe, führte das LG Bonn aus. „Dadurch kann der Zinsanspruch des Kunden natürlich erheblich steigen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Ob sich solche Ansprüche auch im Rahmen der Musterklage gegen VW durchsetzen lassen, hält Dr. Hartung für unwahrscheinlich. Da noch andere Argumente gegen die Musterklage sprechen, u. a. der Zeitfaktor, können Verbraucher auch die Möglichkeit nutzen, sich von der Musterklage bis zum 29. September wieder abzumelden und den Schadensersatzanspruch individuell geltend zu machen.

Mehr Informationen auf der Kanzleihomepage. 



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