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Schadensersatz nach Bandscheibenvorfall?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Ein Unfallverursacher muss keinen Schadensersatz leisten, wenn die Verletzung des Geschädigten zum allgemeinen Lebensrisiko gehört.

Wird man bei einem Verkehrsunfall verletzt, muss der Unfallverursacher grundsätzlich Schadensersatz leisten. Das gilt aber nur, wenn dem Schädiger die Verletzung auch tatsächlich zugerechnet werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn sich ein normales Risiko verwirklicht, z. B. ein Autofahrer fährt durch eine Pfütze und spritzt einen Fußgänger nass.

Kfz-Eigentümerin erleidet Bandscheibenvorfall

Eine Frau parkte ihren Wagen vor einer Apotheke. Als sie sich im Gebäude befand, machte sie eine andere Kundin darauf aufmerksam, dass jemand soeben ihr Kfz angefahren habe und geflüchtet sei. Daraufhin drehte sich die Frau ruckartig in Richtung Parkplatz um und erlitt einen Bandscheibenvorfall. Nun zog sie vor Gericht und verlangte aufgrund ihrer Verletzung vom Unfallverursacher Schadensersatz nach den §§ 7 I, 18 I StVG (Straßenverkehrsgesetz), § 823 I, II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Unfallverursacher haftet nicht

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hielt den Unfallfahrer aber nicht für schadensersatzpflichtig. Schließlich hat sich mit dem Bandscheibenvorfall nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das der Unfallverursacher nicht verantwortlich ist. Denn ein solches Risiko kann sich im täglichen Zusammenleben vieler Menschen grundsätzlich immer verwirklichen. Die Frau hätte sich bei jeder x-beliebigen überraschenden Situation umdrehen und daraufhin verletzen können.

Der Unfallverursacher muss somit nur für die Schäden haften, die Folgen eines gesteigerten Risikos waren, wie z. B. die Verletzung während der Teilnahme am Straßenverkehr oder während der Verfolgung eines flüchtenden Diebes. Vorliegend bezwecken vor allem die Straßenverkehrsvorschriften den Schutz von Verkehrsteilnehmern. Da die Frau zur Zeit des Unfalls aber gar nicht am Verkehr teilgenommen hat, sondern sich in einem Gebäude befand, haben sich gerade keine verkehrsspezifische Gefahren an der Unfallstelle verwirklicht.

(OLG Stuttgart, Beschluss v. 07.08.2012, Az.: 13 U 78/12)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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