Schadensersatz nach Schwimmunfall - Aufsichtspflichten eines Bademeisters

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Das OLG Nürnberg hat in einer Berufungsentscheidung festgestellt, dass ein Bademeister den Badebetrieb zwar beaufsichtigen muss, aber keine lückenlose Beaufsichtigung geschuldet ist (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.2018, Az. 4 U 1455/17).

Das OLG Nürnberg wies die Berufung des Klägers zurück. Was war passiert? Der Kläger hatte nach eigenen Angaben im Sprungbecken des Schwimmbads eine schwere Verletzung erlitten. Der Kläger war unterhalb des Sprungturmes geschwommen, als eine unbekannte Person vom 10 m-Sprungturm auf ihn gesprungen war. Die unbekannte Person konnte seinerzeit trotz eines Aufrufs in den Medien nicht ausfindig gemacht werden.

Das OLG Nürnberg hatte zu prüfen, ob ein Bademeister auf dem Sprungturm hätte stehen müssen und die Sprünge jeweils einzeln hätte kontrollieren müssen. Gefordert war seitens des Klägers unter anderem ein Schmerzensgeld i. H. v. 100.000,00 €.

Bereits das Landgericht Nürnberg hatte die Klage aber abgewiesen. So war das Landgericht nach erfolgter Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger seine Verletzung tatsächlich dadurch erlitten hat, dass eine unbekannte Person auf ihn gesprungen war. So hätten sich die Zeugen teilweise widersprochen und den Unfallhergang unterschiedlich dargestellt.

Auch die Berufung wurde zurückgewiesen. Dabei stellte des OLG Nürnberg klar, dass selbst für den Fall, dass der Vortrag des Klägers zum Unfallhergang zutreffend sei, keine Haftung der Beklagten vorliegen würde. Insbesondere habe der Beklagte nicht gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

Nach Auffassung des OLG Nürnberg sei eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in einem Schwimmbad weder üblich, noch zumutbar und nach ständiger Rechtsprechung auch nicht erforderlich.

Darüber hinaus stellte das OLG Nürnberg fest, dass diese Grundsätze auch an besonderen Einrichtungen, wie an einem Sprungturm zu gelten haben. Zumal eine Aufsichtsperson dort gestanden habe und immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert habe. Gut sichtbar war darüber hinaus eine Benutzungsordnung angebracht, in der unter anderem geregelt war, dass die einzelnen Badegäste sich vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken tatsächlich frei sei. Eine jeweils gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprunges nach erfolgter Überprüfung hätte deshalb nicht erfolgen müssen.

Die Klage war daher auch nach Auffassung des OLG Nürnberg abzuweisen.

Haben Sie in Ihrem Schwimmbad etwaige Schäden erlitten? Gerne prüfen wir, ob in Ihrem Fall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt und Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestehen.

-Schwede-

Rechtsanwalt


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