Schadensersatz nur 10 Jahre nach Abschluss der Beteiligung!

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Die Vermittlung von Beteiligungen an Kommanditgesellschaften sollte eigentlich nach Meinung mancher Verbraucherschützer am besten verboten werden. Diese Beteiligungen besitzen stets ein Totalverlust-Risiko, womit eine Altersvorsorge oder ein sicherer Vermögensaufbau ausscheiden. Man muss als Anleger schon in das Geschick der Geschäftsführung der Fonds vertrauen wollen und darf nicht traurig sein, wenn man zum Schluss eins bekommt: nichts!

Das klingt im Rahmen der Vermittlung der innovativen Beteiligungen an Schiffs- oder Container-Fonds, Filmfonds aber auch im Fall von Vermittlung kleineren Immobilienfonds meist anders. Viele Anleger fürchten die Kosten der Rechtsverfolgung, vertrauen darauf, dass doch einmal die versprochene Rendite bezahlt wird und warten. Das ist im Zweifel der falsche Weg. Insbesondere wenn sie im Rahmen eines sogenannten Ratenzahlungsplanes die Beteiligungssumme erst nach und nach einzahlen.

Wurde Ihnen von Ihrem Vermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung an nachfolgend genannten Gesellschaften anderes versprochen, sollten Sie kritisch sein:

  • ConRendit 7 GmbH & Co. KG,
  • MS Sarah Schulte Shipping GmbH & Co. KG (LF- Flottenfonds),
  • MS Julia Schulte Shipping GmbH & Co. KG (LF- Flottenfonds),
  • MS Victoria Schulte Shipping GmbH & Co. KG (LF- Flottenfonds),
  • FHH Fonds Nr. 29 MS Tampa Bay, MS Turtle Bay & Co. Containerschiff KG,
  • Maritim Invest IX Invest Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,
  • F.I.P. Finanz- AG & Co. KG,
  • F. I.P. Garantie AG & Co. KG,
  • F. I.P. MaxiFo AG Co. KG,
  • S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG,
  • DSS Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft & Co. 1. KG

Das Problem ist, die Beteiligung wieder loszuwerden. Das Ding lässt sich so einfach nämlich auch nicht verkaufen. Zwar gibt es einen Sekundärmarkt. Allerdings muss man den erst finden und darf hier dann auch nicht traurig sein, wenn man ggf. nur einen Bruchteil der bereits bezahlten Beteiligungssumme erhält, falls man überhaupt irgendeinen Kaufpreis erzielen kann und die Beteiligung sich nicht als unveräußerlich herausstellt.

Rechtlich ist die Vertretung innerhalb der ersten 3 Jahre, wenn der Anleger merkt, dass ihm falsche Versprechungen gemacht wurden, unter Gesichtspunkten drohender Verjährung meist noch relativ problemlos erfolgreich, wenn eine Fehlberatung nachgewiesen wird. Mit jedem Jahr danach wird es nicht einfacher. 

Geltend gemacht wird ein Anspruch auf Rückabwicklung (Geld zurück und die Beteiligung erhält derjenige, der die fehlerhafte Beratung zu vertreten hat). Hierauf hat sich unsere Kanzlei spezialisiert. Dabei ist im Zweifel auch nicht der persönlich tätige Vermittler (von dem ggf. wirtschaftlich eh nichts zu holen ist), sondern eine für den Vertrieb verantwortliche Vermittlungsgesellschaft, oder auch die Initiatoren des Fonds, oder Gründungsgesellschafter für die fehlerhafte Aufklärung verantwortlich und haftbar zu machen.

Diese Versuche sollten aber innerhalb der ersten 10 Jahre nach Zeichnung der Beteiligung erfolgen, da danach Verjährung eintritt und zwar unabhängig davon, ob der Anleger merkt, dass er Opfer einer fehlerhaften Beratung wurde oder nicht.

Der Schwerpunkt der Rechtsvertretung der Anleger zielt also im Regelfall darauf ab, dass man versucht, Verantwortliche des Vertriebs der Beteiligungen haftbar zu machen und zwar aufgrund von Fehlberatung. Dies fällt aufgrund des verwandten Prospektmaterials zum Teil schwer, da die Prospekte nicht schlecht geschrieben und jedenfalls so mancher Richter von einer hohen Eigenverantwortung der Anleger ausgeht. Damit können nur dann Aufklärungspflichtverletzungen nachgewiesen werden, wenn eine hochspezialisiert tätige Anwaltskanzlei Aufklärungspflichtverletzungen und (Prospekt-) Fehler herausfindet und auch versteht, so zu klagen, dass eine für den Anleger günstige Beweissituation entsteht.

Wird gegen die Verantwortlichen nicht innerhalb der ersten 10 Jahre nach Zeichnung der Beteiligung vorgegangen, sind Ansprüche auf Schadensersatz endgültig verjährt. Dann bleibt der meist sehr „steinige Weg“, zu versuchen, über Anfechtung, Kündigung und ggf. Widerruf, die Beteiligung zu beenden, in der Hoffnung, dass, soweit die Beteiligungssumme noch nicht vollständig einbezahlt wurde, wenigstens aus Ratenzahlungsverpflichtungen herauszukommen. Geld zurück gibt es aber keins. Diese Thematik wird Gegenstand eines nächsten Aufsatzes sein.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas, Rechtsanwalt, meint: Dem falschen Vermittler im falschen Moment vertraut, risikobeschönigenden Aussagen aufgrund beschwichtigender Aussagen des Vermittlers Glauben geschenkt? Häufig das Grab für 5- oder 6- stellige Beträge, die der Verbraucher für die Altersvorsorge tatsächlich gebraucht hätte. Ist die Beteiligung bezahlt, ist das Geld erst einmal eins: weg.

Holen Sie es sich wieder und warten Sie nicht zu lange. Sie übermitteln uns Ihre Beitrittserklärung, wir erstellen Ihnen ein kostenfreies Angebot für Ihre Rechtsvertretung.


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