Schadensersatz vollständig und in bar verlangen!

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Nach einem unverschuldeten Unfall sollten Sie sich auf keine Diskussionen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einlassen. Denken Sie daran: der Geschädigte ist frei darin, ob und wie er den Schaden behebt. Dies nennt man den Grundsatz der Dispositionsfreiheit. Dieser folgt aus Paragraf 249 Abs. 2 S.1 BGB.

Hier ein Beispiel: Wenn ein altes Fahrzeug durch ein leichtes Auffahren an der Stoßstange beschädigt wird, kann der Eigentümer dieses Fahrzeugs die Kosten der Reparatur der Stoßstange nach einem entsprechenden Kostenvoranschlag oder Gutachten geltend machen. Wenn die Versicherung nun erfährt, dass der Geschädigte sein beschädigtes, altes Auto längst durch einen Neuwagen ersetzt hat, was der Geschädigte ohnehin vorhatte, ist dies unschädlich. Der Geschädigte kann sich über den Geldregen freuen und zum Beispiel mit dem Geld zunächst einmal in den Urlaub fahren, oder seiner Freundin ein schönes Geschenk machen. Dies ist völlig zulässig und unbestreitbar, seit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten fiktiven Schadensabrechnung in seinem Urteil vom 23.3.1976 (BGHZ 6,239).

Die Kfz Haftpflichtversicherer wollen diese Grundsätze häufig in Abrede stellen und zahlen nicht vollständig. Oft werden Werte aus den eingereichten Gutachten wahllos herausgekürzt. Es ist für den Geschädigten schwer bis unmöglich, im normalen Schriftweg eine vollständige Regulierung des eigenen Schadens zu erlangen. Es ist daher dringend anzuraten, frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Durchsetzung der eigenen Ansprüche zu beauftragen. In diesem Zusammenhang ist von Vorteil, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Diese übernimmt sämtliche anfallenden Kosten. Aber im Fall eines unverschuldeten Unfalls muss die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten ebenfalls übernehmen. Sie sollten daher nicht auf Ihr Geld verzichten! Lassen Sie sich daher nicht mit Teilzahlungen abspeisen.

Weitere Infos: http://www.ra-hartmann.de/schadensersatz-in-bar-verlangen-dr.-hartmann-partner.html


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