Schadensersatz wegen nachträglich weggefallenen Eigenbedarfs

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 Für Vermieter gibt es wenige Gründe, ein Mietverhältnis durch Kündigung zu beenden. Einer der Gründe ist der Eigenbedarf. Wenn ein Vermieter das Mietverhältnis wegen berechtigten Eigenbedarfs gekündigt hat, kann es dennoch vorkommen, dass er oder Angehörige nicht in die frei gewordene Wohnung einziehen, weil sich die Situation mittlerweile geändert hat. Fällt der Eigenbedarf vor Auszug des Mieters weg, muss der Vermieter dies dem Mieter mitteilen, ansonsten er sich schadensersatzpflichtig macht, was teuer werden kann.

Wenn der Eigenbedarf erst nach Auszug des Mieters wegfällt, muss der Vermieter das darlegen und beweisen können, ansonsten der ursprünglich zu Recht gekündigte Mieter auch Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Dies entschied das AG Waiblingen in folgendem Fall:.

Der Vermieter wollte mit seiner Familie mit Kindern aus dem Ausland zurückkehren und die ihm gehörende Wohnung selbst beziehen, zog aber, nachdem der Mieter ausgezogen war, wegen Erkrankung doch nicht ein. Daraufhin verklagte ihn der Mieter auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Im Verfahren vor dem Amtsgericht trat der Vermieter für seine Behauptung keinen Beweis an und der ehemalige Mieter bestritt die Behauptung des Vermieters. Da der Vermieter also nicht nachwies, dass erst nach Auszug des Mieters der Eigenbedarf weggefallen war, entschied das Gericht zugunsten des Mieters und verurteilte den Vermieter zu Schadensersatz. Die Beweispflicht für den nachträglich weggefallenen Eigenbedarf lag nämlich beim Vermieter.

Wenn ein Vermieter den nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs nicht beweisen kann, wird unterstellt, dass er ihn nur vorgetäuscht hat. Dann ist der Vermieter dem ausgezogenen Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Mieter durch den Umzug entstanden ist, das heißt, dass neben den Umzugskosten und evtl. der Mietdifferenz für einige Jahre zwischen der bisherigen und der neuen Mietwohnung noch weitere Positionen hinzu kommen können wie notwendiger Erwerb von Möbeln für die neue Wohnung (Urteil vom 15.01.2019, Az. 9 C 1106/18).

Das Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. Urteil vom 09.04.2009, Az. VIII ZR 231/07.

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