Schadensersatzanspruch wenn der Urlaub nicht gewährt wird?

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In dem vom LAG Berlin-Brandenburg (21 Sa 221/14-12.06.14) entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem Jahr 2012 hatte. Da sein Arbeitsverhältnis inzwischen beendet war, wollte er die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs gerichtlich gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber durchsetzen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klage stattgegeben. Der Arbeitgeber habe seine Pflicht, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren, schuldhaft verletzt.

Er muss – so das LAG – Urlaub gewähren. Wenn er das nicht macht, und ihm ist eine Verschulden nachweisbar, dann wandelt sich der Urlaubsanspruch automatisch in einen Ersatzanspruch um. Dieser würde dann im laufenden Arbeitsverhältnis als bezahlte Freistellung gewährt werden müssen (also Urlaub) und im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung – also Auszahlung.

Damit stellte sich das LAG Berlin-Brandenburg wieder einmal der ständigen Rechtsprechung des BAG entgegen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG wäre dieser Urlaub dann nicht mehr abzugelten, es sei denn, der Arbeitnehmer hätte den Urlaub vor dem Verfall erfolglos beim Arbeitgeber geltend gemacht, denn nach der erfolglosen Geltendmachung des Arbeitnehmers wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um. So hat es das BAG zuletzt durch Urteil vom 15.09.2011 – 8 AZR 846/09 entschieden.

Da Revision zugelassen ist, bleibt abzuwarten, wie das BAG entscheidet. Gibt es der Rechtsprechung des LAG statt, ist es für Arbeitgeber unabdingbar, ihre Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr in den Urlaub zu schicken. Auch ist zu klären, welche Bedeutung die Regelung des Verfalls von Urlaubsansprüchen noch hätte.

Von dem Urteil des LAG liegt bisher nur die Pressemitteilung vor.


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