Schadensgutachten nach Verkehrsunfall auch bei Kleinstschäden ggf. zu ersetzen

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In letzter Zeit erleben wir es verstärkt, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherer die Bezahlung der Schadensgutachten verweigern oder kürzen wollen.

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht, sein beschädigtes Fahrzeug durch einen Gutachter seiner Wahl (nicht nur einen Gutachter des Versicherers) begutachten und den Schaden schätzen zu lassen. Diese Kosten muss der Unfallverursacher bzw. praktisch dessen Versicherer bezahlen.

Das LG Saarbrücken bestätigte mit Urteil vom 19.10.2012 diese ganz einheitliche Meinung und sprach auch im Falle eines sehr geringen Schadens bzw. Bagatellschadens die Gutachterkosten zu.

Entscheidender Punkt ist regelmäßig die Frage, ob der Geschädigte erkennen konnte, dass nur ein Bagatellschaden vorlag. In dem konkreten Fall musste der Gutachter erst den Reparaturweg prüfen und kam dann zum Ergebnis, dass hier mit der „Drückermethode" durchaus noch eine Schadenswiederherstellung möglich und eine vollständige und teure Lackierung vermieden werden kann. Statt sich über den geringen Schaden zu freuen, verweigerte der Versicherer dann dem Gutachter die Bezahlung seiner Rechnung. Zu Unrecht wie das Landgericht urteilte.  

Ähnlich urteilten zuletzt das lokale Amtsgericht Hoyerswerda und das Amtsgericht Dresden. Beide sprachen in den von uns vertretenen Fällen dem Unfallgeschädigten die Gutachterkosten zu und verwarfen die Argumente der Versicherer.

Fazit:

Lassen Sie sich anwaltlich beraten und nicht vom gegnerischen Versicherer abwimmeln. Ziehen Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt bei. Dessen Kosten muss der gegnerischere Versicherer auch erstatten und Sie sparen sich die Zeit und Nerven.

Rechtsanwältin Krönert

Bandmann & Krönert Partnerschaft

Frau Rechtsanwältin Krönert ist Fachanwältin für Verkehrsrecht. Dazu gehört u. a. die Vertretung gegenüber Versicherern, Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber dem gegnerischen Versicherer, Beratung zu Obliegenheiten oder die Abwehr von Regressansprüchen der Versicherer.

Die Kanzlei ist neben den Büros in Cottbus und Hoyerswerda bequem über das Internet erreichbar und ist dank moderner Kommunikationsmittel ein Besuch der Kanzlei nicht zwingend notwendig.



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