Schädigung von Konkurrenten durch Negativ-SEO

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In der frühen Vergangenheit berichten verschiedene Blog-Betreiber über ein neues Phänomen: Mitbewerber verwenden die Methode der Negativ SEO um die Seiten der Konkurrenz downzuranken und verschaffen sich so einen Wettbewerbsvorteil.

Unter SEO (Search Engine Optimization) oder Suchmaschinenoptimierung versteht man verschiedene Maßnahmen die die eigene Platzierung in unbezahlten Suchmaschinenergebnissen auf höheren Plätzen erscheinen lassen. Hierbei handelt es sich um eine Kerndisziplin des Suchmaschinenmarketings. Vereinfacht dargestellt geht es um die Optimierung des Seiteninhalts durch Formatierungen, Tags, Linkstrukturen und die Auswahl geeigneter Keywords. So wurde in Vergangenheit die eigene Seite optimiert.

Ziele der Negativ-SEO

Das neue Phänomen der „Negativ SEO" zielt nun darauf ab die Seiten von Mitbewerbern downzuranken, um so der eigenen Seite einen mittelbaren Vorteil zu verschaffen. Das Prinzip ist simpel: es gibt bekanntermaßen einige Links die von Google als „minderwertig" eingestuft werden. Genannt seien hier beispielweise solche aus der Erotik- oder Glücksspielbranche. Von derartig eingestuften Seiten setzt man Links auf die Seite die man downzuranken beabsichtigt. Es reicht aus diese in den Gästebüchern dieser ansonsten auch nutzlosen Seiten setzen. Im Ergebnis sollte diese Vorgehensweise ausreichen um die Seite des Konkurrenten bei Google herabzustufen.

Verschlechterung des Ranking als Wettbewerbsverstoß

Findet dieses Verhalten zwischen Unternehmern statt, so dürfte diese Herangehensweise im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung als unlauteres Verhalten i.S.d § 4 Nr. 10 UWG einzustufen sein. Demnach handelt unlauter wer Mitbewerber gezielt behindert. Es handelt sich hierbei um geschäftliche Handlung. Denn das Verhalten zielt offenbar auf die Besserstellung der eigenen Unternehmung gegenüber dem Mitbewerber und somit zumindest mittelbar um die Förderung des eigenen Absatzes.

Negativ-SEO im privaten Bereich

Schwieriger wird es hingegen wenn dieses Phänomen zwischen privaten Blog-Betreibern auftritt. Das UWG findet zwischen Privatleuten keine Anwendung. Das gezielte downranken von privaten „Mitbewerbern" dürfte einen Unterlassungsanspruch begründen.

Problematisch dürfte in diesem Zusammenhang die Annahme einer Einwirkung auf das eigene „Eigentum" sein, da auf die Seite selbst kein unmittelbarer Einfluss genommen wird. Es handelt sich bei dem beschriebenen Vorgehen vielmehr um eine mittelbare Einwirkung. Um dem Verhalten entgegenzuwirken muss sich der Betreiber auf den Umstand berufen, dass durch den „Mitbewerber" der Eindruck erweckt werde, dass er selbst die entsprechenden Links gesetzt habe. Dies wurde in der Rechtsprechung schon teilweise anerkannt, sodass aus diesem Umstand ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden kann. Die Betroffenen sind also nicht rechtlos gestellt und können sich gegen derartige Methoden zur Wehr setzen. Die eigentliche Problematik folgt bei der Frage nach einem effektiven Rechtsschutz aus dem Umstand, dass wenn ein Downranking erst einmal seine Wirkung entfaltet hat, dies meist nur umständlich zu beheben ist. Ferner wird der Betroffene es faktisch zumeist schwer haben das Gericht im Rahmen der Beweisfrage davon zu überzeigen, dass nun tatsächlich der in Anspruch Genommene die Störung verursacht hat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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