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Scheidung und Bezugsrechte des Ex-Partners aus Lebensversicherungen

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Nachfolgend wollen wir Ihnen ein Urteil des BGH zu Bezugsrechten des Ex-Partners aus Lebensversicherungen vorstellen (BGH, Urteil v. 22.07.2015, Az.: IV ZR 437/14). Nach einer Trennung oder sogar schon erfolgten Scheidung wird es oft vergessen, Bezugsrechte / Begünstigungen aus Versicherungen zu ändern. So auch im vom BGH zu entscheidenden Fall. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eheleute waren bereits geschieden. Das Bezugsrecht aus der Versicherung wurde nicht geändert. Als Bezugsberechtigter war „der verwitwete Ehegatte“ benannt. Der Versicherungsnehmer heiratete erneut. Die Versicherungsgesellschaft zahlte die Versicherungssumme an die jetzige, zweite, verwitwete Ehefrau. Die geschiedene Ex-Ehefrau verklagte die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme und bekam Recht. Der BGH führte hierzu sinngemäß aus:

Wird bei Abschluss einer Lebensversicherung vereinbart, dass im Falle des Todes der versicherten Person Bezugsberechtigter der „verwitwete Ehegatte“ sein soll, so gilt diese Vereinbarung auch im Falle einer Scheidung für den Ex-Ehepartner fort. Maßgeblich ist nach Ansicht des BGH also der Zeitpunkt der Benennung der bezugsberechtigten Person.

Soll nach der Scheidung ein anderer Bezugsberechtigter, also eine andere Person, ggf. der neue Ehegatte, eingesetzt werden, muss dies der Versicherung schriftlich angezeigt werden. Sicherheitshalber sollten Sie sich die Änderung von der Versicherung auch schriftlich bestätigen lassen.

Tipp: Bei Trennung und Scheidung nicht vergessen, die Änderung der Bezugsrechte und Verfügungsbefugnisse schriftlich gegenüber den einzelnen Institutionen (Versicherungen, Bank etc.) anzuzeigen und darauf achten, dass Sie eine Bestätigung über die Änderung erhalten. Denken Sie zudem an evtl. notwendige Änderungen in Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.


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