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Betreuungsunterhalt muss bei Berechnung des Elternunterhalts als Abzugsposten berücksichtigt werden

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BGH, Beschluss vom 9. März 2016, Az.: XII ZB 693/14

Im vorliegenden Fall hatte der für Familienrecht zuständig für XII. Senat des BGH darüber zu entscheiden, ob bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit zum Elternunterhalt gemäß § 1603 Abs. 1 BGB eine Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB zu berücksichtigen ist.

Vorliegend hatte der Sozialhilfeträger (Antragsteller) den Sohn des seit Anfang 2010 hilfebedürftig Gewordenen aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen.

Der Sohn (Antragsgegner) lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung des behördlich geforderten Unterhaltsbetrages für seinen Vater verpflichtet. Zur Begründung führte es aus, dass sich der Antragsgegner nicht wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil der Antragsgegner seiner Lebenspartnerin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das gegen diese Entscheidung angerufene Oberlandesgericht (OLG) hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Der BGH hob das Urteil nunmehr auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück. Zur Begründung führte es aus, dass für das gemeinsame Kind zwar grundsätzlich kein Betreuungsunterhalt mehr anfiele, weil es älter als drei Jahre ist und keine kinderbezogenen Verlängerungsgründe festgestellt worden. Jedoch stünde eventuell dem betreuenden Elternteil nach den Billigkeitserwägungen des § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB ein Anspruch auf Unterhalt zu. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil das Kind persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise nicht erwerbstätig ist. Zudem sei eine rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters nicht ersichtlich.

Diese Ausführungen wird das OLG bei seiner erneuten Entscheidung und bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen haben.

Tipp:

Es ist zu beobachten, dass die Anzahl der rechtlichen Beratungen zur Inanspruchnahme der Kinder durch die Sozialämter in Bezug auf Unterhaltsansprüche für pflegebedürftige Eltern steigt.

Aus anwaltlicher Sicht ist dringend anzuraten, die seitens der Sozialämter geltend gemachten Ansprüche auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Gleiches gilt für Inanspruchnahmen wegen Schenkungen, welche in den letzten zehn Jahren vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vom Hilfebedürftigen den Kindern gemacht wurden.


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