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Scheinselbständigkeit von Einzelunternehmern ohne Beschäftigte vom Anwalt prüfen lassen

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Die Bewertung des sozialrechtlichen Status von sogenannten „Solo-Selbständigen“, also Einzelunternehmer ohne eigene Angestellte, ist für den Auftraggeber besonders schwierig. Dabei beinhaltet gerade die Beauftragung von Einzelunternehmern ohne Beschäftigte ein besonderes Risiko von Nachforderungen der Sozialbeiträge in Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung. Sollte sich eine abhängige Beschäftigung ergeben, müssten Sozialbeiträge nachgezahlt werden. Die Haftung für die Zahlung der Sozialbeiträge hat allein der Arbeitgeber (Auftraggeber). Ein Rückgriff auf den Auftragnehmer ist auf 3 Monate begrenzt. Der Arbeitgeber kann in einem bestehenden Vertragsverhältnis rückständige Sozialbeiträge mit Ansprüchen auf Zahlung von Entgelt nur 3 Monate lang bis zur Pfändungsfreigrenze aufrechnen. Dies bedeutet, dass der Vertrag noch nicht beendet sein darf.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 08.08.2019, – L 7 BA 3027/18 -, entschieden: 

„(…) Gegen die Annahme, dass eine Pflicht zur Arbeitsleistung wie bei einem Arbeitnehmer bestanden hätte, streitet auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1 in höchst unterschiedlichem zeitlichem Umfang für den Kläger tätig geworden ist. Ausweislich der vom Beigeladenen zu 1 vorgelegten Stundenauflistung reichte die tägliche Arbeitszeit von einer Stunde (so am 19. Juli 2013) bis zu 9,5 Stunden (so am 11. Mai 2012) (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Fall bezieht sich auf einen Maurermeister ohne weitere eigene Angestellte. Dieser arbeitete bei dem Kläger mit dessen Arbeitnehmern zusammen. Bei den Baustellen des Klägers wurde das Material vom Kläger gestellt. Der Maurermeister nutze die Maschinen des Klägers. Kleineres Werkzeug, das in eine Werkzeugkiste passe, hatte der Maurermeister selbst und setze dies auch beim Kläger ein. Der Maurermeister hatte jedoch weitere Auftraggeber in der gleichen Branche. Die Entscheidung des LSG ist überraschend und hätte ohne Weiteres auch anders ausfallen können. Ausschlaggebend war für das LSG die Tatsache, dass das Gesamtbild der Tätigkeit dem eines Selbständigen entsprach. Anders als in vergleichbaren Fällen anderer Gerichte hat das LSG auch die weiteren gleichartigen Aufträge in die Bewertung mit einbezogen. Dies gab offensichtlich den Ausschlag.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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