Schengen-Visum von der Botschaft abgelehnt – Fälle häufen sich!

  • 2 Minuten Lesezeit

In den vergangenen Monaten ist eine erhöhte Ablehnungsrate bei den Anträgen auf Kurzzeitvisa zu Besuchszwecken (Schengen-Visum) in diversen deutschen Botschaften – insbesondere im Nahen und Mittleren Osten, Fernost und Afrika – zu beobachten.

Schengen-Visum

Zur Einreise nach Deutschland bzw. in die EU für sogenannte Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen (Touristen / Besuchsreisen) benötigen Angehörige der meisten Staaten ein sogenanntes Schengen-Visum, welches bei der Deutschen Botschaft im Heimatland zu beantragen ist.

Im Regelfall erfolgt die Bearbeitung der Anträge innerhalb weniger Wochen und danach wird das Visum erteilt. In letzter Zeit häufen sich jedoch die Ablehnungsbescheide, mit denen die Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums abgelehnt werden.

Ablehnungsgrund – mangelnde Rückkehrbereitschaft

Meist ist Grund für die Ablehnung eine sogenannte mangelnde Rückkehrbereitschaft, die auch nicht weiter begründet wird. Bei der Erteilung des Visums ist insbesondere die Bereitschaft zur Rückkehr der einreisenden Person ein besonders kritischer Punkt und genau darauf – also auf die angeblich mangelnde Rückkehrbereitschaft der Antragsteller – wird der Ablehnungsbescheid begründet. 

Das Gesetz zur Erteilung der Schengen-Visa schreibt nämlich vor, dass dieses nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er nach Ablauf des Visums das Land wieder verlassen wird.

Aus diesem Grund ist es wichtig, bereits bei der Antragstellung möglichst viele Gründe glaubhaft darzulegen, die belegen, dass der Antragsteller nach dem Ende seines Aufenthalts in sein Heimatland zurückkehren will.

Was tun? Remonstrationsverfahren!

Wurde der Visumantrag von der Botschaft dennoch abgelehnt, meist mit dem pauschalen Verweis auf eine mangelnde Rückkehrbereitschaft, besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 1 Monat dagegen Beschwerde (Remonstration) einzulegen. 

Hier empfiehlt es sich insbesondere wegen der erhöhten Ablehnungszahlen, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Erfolgschancen im Remonstrationsverfahren zu maximieren.

Die Bereitschaft zur Rückkehr kann u. a. dadurch unterstrichen werden, dass die einreisende Person eine gewisse Verwurzelung in dem Herkunftsland glaubhaft machen kann. Dies schließt zum Beispiel die familiäre Verwurzelung, einen festen Arbeitsplatz oder den Besitz von Immobilien in dem Herkunftsland ein. Aber auch andere Möglichkeiten, wie eine selbstständige Tätigkeit oder die Unterstützung von Familienangehörigen im Heimatstaat können ausreichend sein.

Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney) bei Geismar Rechtsanwälte ist u. a. auf Aufenthaltsrecht spezialisiert und hat umfangreiche Erfahrungen mit Remonstrationsverfahren bei diversen Botschaften.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili LL.M.

Beiträge zum Thema