Schenkung an Kinder zu Lebzeiten ⚠️ Pflichtteil verringert?

  • 5 Minuten Lesezeit

Eine Schenkung der Eltern an Kinder zu Lebzeiten kommt in der Praxis relativ häufig vor. Insbesondere eine mögliche Steuerersparnis ist ein Hauptgrund, den so können die Kinder den Schenkungsfreibetrag alle zehn Jahre erneut in Anspruch nehmen. 

Erblasser sollten allerdings nicht außer Acht lassen, dass eine Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind oder mehrere Kinder im Hinblick auf den Erbfall Konsequenzen haben können. Sie erfahren in unserem Beitrag unter anderem, was eine Schenkung vor dem Erbfall bedeutet, was deren Ziel ist und welche Auswirkungen es auf das Erbrecht gibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Schenkung zu Lebzeiten ist üblich, insbesondere von Eltern an ihre Kinder

  • Durch die Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind kann beispielsweise die Steuerlast verringert werden, da Kinder als Beschenkte den Steuerfreibetrag mehrfach nutzen können

  • Rechtlich betrachtet können Schenkungen zu Lebzeiten ein großes Problem werden und zu Erbstreitigkeiten führen

  • Sollte ein Kind durch die Schenkung zu Lebzeiten benachteiligt sein, gibt es eine gesetzliche Ausgleichspflicht

Was beinhaltet die Schenkung zu Lebzeiten?

Schenkung an Kinder und andere Schenkungen zu Lebzeiten beinhalten, dass der spätere Erblasser während seines Lebens bereits einen Teil des Vermögens verschenkt. Die Beschenkten sind in der Regel nahe Angehörige, die später ohnehin etwas erben würden und werden. Häufig wird die Schenkung vor dem Erbfall an Kinder vorgenommen.

Jede Person in Deutschland darf nach freiem Willen entscheiden, ob, wann und an wen sie Teile ihres Vermögens schon zu Lebzeiten verschenkt. Trotzdem können Schenkungen zu Lebzeiten negative Konsequenzen haben, nämlich im späteren Erbfall. Dann kommt es nicht selten sogar zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Was ist die vorweggenommener Erbfolge?

Häufiger sprechen Fachleute im Zusammenhang mit einer Schenkung zu Lebzeiten von der vorweggenommenen Erbfolge, zum Beispiel der Kinder. Gemeint sind damit Vermögenswerte, die schon zu Lebzeiten übertragen werden. Meistens besteht der Grund darin, dass der Empfänger der Schenkung den Vermögenswert später ohnehin geerbt hätte.

Die vorweggenommene Erbfolge meint also, dass die Schenkung eine Art Vorleistung auf die spätere Erbschaft ist. Dementsprechend fällt für den Beschenkten der Erbteil später geringer aus, da er durch die Schenkung schon einen Teil des Vermögens erhalten hat.

Welche Ziele haben Schenkungen zu Lebzeiten?

Es gibt mehrere Ziele, die spätere Erblasser mit der Schenkung zu Lebzeiten, beispielsweise an ihre Kinder, haben. Das Hauptziel besteht darin, dass die Beschenkten in der Summe weniger Steuern zahlen müssen. Das ist darauf zurückzuführen, dass bei einer Schenkung die Schenkungssteuer greift.

Dieser ist zwar von der Höhe her identisch mit dem Freibetrag bei der Erbschaftsteuer. Es gibt jedoch einen gravierenden Unterschied. Den Erbschaftsteuerfreibetrag können Erben nur einmal in ihrem Leben bezüglich des gleichen Erblassers nutzen. 

Den Schenkungssteuerfreibetrag hingegen dürfen die Beschenkten alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Daher ist eine Schenkung zu Lebzeiten insbesondere bei größeren Vermögen vorteilhaft, welches den Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuerfreibetrag überschreitet. Neben der möglichen Steuerersparnis für die Beschenkten gibt es weitere Gründe, aus denen eine Schenkung vor dem Erbfall vorgenommen wird:

  • Finanzielle Absicherung der Beschenkten schon zu Lebzeiten

  • Schenkender sichert sich Gegenleistungen von Beschenkten

  • Schenkung kann Ansprüche auf den Pflichtteil anderer Familienmitglieder senken

Wie wirken sich Schenkungen vor dem Erbfall rechtlich aus?

Manchmal sind Schenkungen zu Lebzeiten problematisch, was auf die möglichen Auswirkungen auf das Erbrecht zurückzuführen ist. Allerdings ist es keineswegs so, dass sich jede Schenkung zu Lebzeiten auf den späteren Erbfall auswirken muss. Schenkungen zu Lebzeiten sind ein großes Problem, wenn dadurch späteren Erben benachteiligt werden. 

Trotzdem wirken sich die meisten Schenkungen nicht auf der spätere Erbe aus. Die Erben können grundsätzlich nicht verhindern, dass der spätere Erblasser zu seinen Lebzeiten Teile seines oder das gesamte Vermögen verschenkt. Daraus resultiert allerdings, dass zum Beispiel bei mehreren Kindern oftmals die Schenkung zu Lebzeiten unterschiedlich hoch ausfällt. Sollte gar nur ein Angehöriger beschenkt werden, kann sich das bei mehreren Erben auswirken.

Schenkung zu Lebzeiten können nur unter der Voraussetzung auf den Erbteil angerechnet werden, falls der Erblasser das im letzten Willen angeordnet hat. Ob und in welchem Umfang Ansprüche der Nicht-Beschenkten existieren, ist vor allem von den jeweiligen Erbteils- und Pflichtteilsansprüchen abhängig.

Gibt es eine Auswirkung auf den Pflichtteilsanspruch?

Noch eine interessante Frage ist, ob sich eine Schenkung zu Lebzeiten auf den Pflichtteilsanspruch auswirkt. Manchmal ist es tatsächlich der Fall, dass es eine Auswirkung auf die Pflichtteilsansprüche anderer Erben (außer dem Beschenkten) gibt.

Dafür existiert jedoch eine zwingende Voraussetzung. Diese besteht darin, dass der spätere Erblasser zum Beispiel ein Kind per Testament von der Erbfolge ausschließt. Handelt es sich dabei um das zu Lebzeiten beschenkte Kind, darf der Gegenwert der Schenkung angerechnet werden. Allerdings wiederum nur unter der Voraussetzung, dass der spätere Erblasser dies innerhalb des Schenkungsvertrages so bestimmt hat. Spätere Anordnungen hingegen sind nicht relevant. 

Etwas anders ist die Situation, falls zum Beispiel der Bruder des beschenkten Kindes enterbt werden sollte. Dann gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der vor allem auf § 2325 BGB basiert. Dieser greift vor allem, wenn die Schenkung noch keine zehn Jahre her ist, seitdem der Erbfall eingetreten ist.

Was ist die Ausgleichspflicht unter Kindern?

Im Zusammenhang mit einer Schenkung zu Lebzeiten ist unter Umständen die gesetzliche Ausgleichspflicht unter Kindern relevant. Zum Thema wird diese, falls der Erblasser kein Testament verfasst hat. Inhalt der Ausgleichspflicht ist, dass zu Lebzeiten nicht beschenkte Kinder einen Ausgleich fordern können, sodass die Schenkung im Erbfall Berücksichtigung findet. 

Dafür gibt vor allem auf Grundlage der § 2050ff BGB Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Sollte die Ausgleichspflicht greifen, erhalten alle nicht beschenkten Kinder etwas mehr vom Vermögen als der beschenkte Nachkomme.

Wenn Sie als späterer Erblasser von vornherein verhindern möchten, dass eine solche Ausgleichspflicht unter Kindern greift, haben Sie dazu eine Möglichkeit. Sie müssen eine Anordnung im Rahmen der Schenkung erlassen, in der Sie eventuelle Ausgleichsansprüche der nicht beschenkten Kinder ausschließen.

Telefonisches Erstgespräch mit CDR Legal vereinbaren

Nach einer Schenkung zu Lebzeiten an Kinder resultieren daraus häufiger Erbschaftsauseinandersetzungen. In dem Fall fühlen sich Nicht-Beschenkte oft vernachlässigt und möchten ihre Ansprüche nach dem Tod des Schenkenden geltend machen. In diesen und anderen Fällen vereinbaren Sie am besten ein telefonisches, kostenfreies Erstgespräch mit CDR-Legal

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei ist ferner im Erbrecht aktiv und bietet Ihnen anwaltliche Unterstützung. Innerhalb des Erstgesprächs können Sie Ihren Fall schildern. CDR Legal gibt Ihnen oft schon an der Stelle Hinweise und Ratschläge, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können. 

Die Anwaltskanzlei geht mit Ihnen gemeinsam Möglichkeiten durch, die Ihnen weiterhelfen. Es findet eine individuelle Beratung statt. Wenn Sie es wünschen, vertritt Sie CDR Legal natürlich auch bei Streitigkeiten rund um die Schenkung und das Erbe vor Gericht. 

Foto(s): 436324880 © N. Theiss, https://stock.adobe.com/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Corinna Ruppel LL.M.

Beiträge zum Thema