Schenkungen während der Ehe mindern den Zugewinn – Nachweise

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Häufig gibt es bei Auseinandersetzungen um die Höhe der Zugewinnausgleichszahlungen Streit, weil einer der Ehegatten plötzlich Schenkungen und/oder Erbschaften während der Ehe behauptet, die dem anderen Ehegatten bis dato komplett unbekannt waren.

Welche Nachweise sind ausreichend, um das Vorhandensein eines derartigen Vermögens zu belegen? Welcher Zeitpunkt ist bei Anfall einer Erbschaft maßgeblich?

Hierzu hat das Oberlandesgericht Brandenburg, Az. 9 UF 168 / 19, am 20.01.2020 folgende Entscheidung getroffen:

1. Ab wann ist eine Erbschaft Teil des Vermögens?

Im vorliegenden Fall war, nachdem der Scheidungsantrag zugestellt worden war, eine Erbschaft an den Ehemann ausgezahlt worden. Der Tod des Erblassers lag vor diesem Stichtag, zu dem das Endvermögen aufgelistet werden muss.

Maßgeblich für die stichtagsbezogene Zuordnung zum Endvermögen ist nach OLG Brandenburg nicht die rechtliche Verfügungsgewalt über die Erbschaft, sondern der Anfall der Erbschaft mit dem Todestag des Erblassers. So ergibt es sich auch aus § 1942 Abs. 1 BGB. Damit ist der Nachlass sowohl dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen als auch dem Endvermögen.

2. Was reicht als Nachweis für eine Schenkung aus?

Die Ehefrau behauptete, fünf Jahre nach der Heirat eine Schenkung ihrer Großmutter i. H. v. € 20.000,00 erhalten zu haben.

Die Ehefrau konnte einen Überweisungsträger mit Datum 11.04.1995 vorlegen, in dem sie als Empfängerin, die Großmutter als Auftraggeberin erkennbar war. Der Ehemann hatte bestritten, dass dieser Überweisungsauftrag von der Bank ausgeführt worden war. Laut Gericht sei dies jedoch lebensfremd. Allerdings konnte die Ehefrau nicht nachweisen, dass Anlass der Überweisung tatsächlich eine Schenkung war. Denn auf dem Überweisungsträger befand sich der Hinweis "Umbuchung". Deshalb wurde dieser Betrag nicht als Schenkung berücksichtigt.

3. Was reicht als Nachweis für eine Erbschaft aus?

Bei dem Tod Großmutter gab es ein handschriftliches Testament, das die Ehefrau als Erbin auswies. Sie hatte von der Sparkasse damals fast € 30.000,00 als Vermögen Ihrer Großmutter erhalten. Die Sparkasse meldete darüber hinaus die Ehefrau dem Finanzamt betreffs einer eventuellen Erbschaftsteuerpflicht. Während der gesamten Ehe ab Anfall dieser Erbschaft bis zur Scheidung hatte der Ehemann diese Erbschaft nicht bestritten. Nach Angaben der Ehefrau waren daraus gemeinsame Verbindlichkeiten getilgt worden. Deshalb hätte der Ehemann ganz genau erläutern müssen, welcher Sachverhalt gegen eine Erbschaft der Ehefrau spricht. Er hatte lediglich die Erbschaft bestritten, ohne dies zu begründen. Für das Amtsgericht allerdings hatte dies ausgereicht, der Ehefrau die Erbschaft nicht zuzurechnen.

4. Schenkung durch Nicht-Familienmitglied 

Die Ehefrau hatte eine weitere Schenkung durch eine dritte Person über € 27.000,00 behauptet. Die angebliche Schenkerin hatte ein Sparkonto aufgelöst, dort war vermerkt "Darlehensablösung Fremdbank". Die Schenkerin hatte an die beiden Eheleute drei Jahre zuvor ein Grundstück veräußert. Deshalb schloss das Gericht nicht aus, dass die Übertragung eines derart hohen Betrages noch mit diesem Vertrag in Zusammenhang stand. Eine Vermutung für eine Schenkung, zumal durch eine Person, zu der keine besondere Näheverbindung bestand, gebe es nicht.

Was lernen wir daraus?

Nicht nur bei Darlehen, auch bei Schenkungen schriftliche Verträge schließen, den Verwendungszweck bei Überweisungen deutlich ausführen, Belege wie Überweisungsträger/Kontoauszüge/Briefe aufbewahren (bei Online-Konten ausdrucken und abheften!).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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