Schiffsfonds in der Krise – Teil 2

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Wie bereits vor kurzem berichtet, befindet sich die Schifffahrtsbranche in einer tiefen Krise. Hiervon betroffen sind insbesondere auch die in Frachtschiffe investierenden Schiffsfonds, die somit zu den weiteren Opfern der Finanzkrise gezählt werden können. Auch die Anleger dieser Schiffsfonds spüren bereits die Auswirkungen. Konnten sie vor einigen Jahren noch von einer verhältnismäßig sicheren Investition bei überdurchschnittlicher Rendite ausgehen, stehen sie nun oftmals vor dem konkreten Risiko des Totalverlustes ihrer Einlage.

Doch die Anleger stehen nicht machtlos dar. Für sie bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Beteiligungen rückabzuwickeln bzw. ihren Schaden geltend zu machen. Zu nennen ist hierbei insbesondere ein Vorgehen gegen die Verantwortlichen der Schiffsfonds bzw. gegen deren Vertrieb.

Ansatzpunkte hierfür sind zum einen die Emissionsprospekte der Schiffsfonds, an denen sich die Betroffenen beteiligt haben. Hier ist zu prüfen, ob die verantwortlichen Emittenten die Risiken und die gesellschaftsrechtliche Struktur der Fonds ordnungsgemäß erläutert haben oder ob Prospektfehler Anleger über die Risiken der zu zeichnenden Fonds getäuscht haben. Sofern im Rahmen dieser Prüfung Prospektfehler festgestellt werden können, können in einem weiteren Schritt Gespräche mit den Fondsgesellschaften hinsichtlich einer einvernehmlichen Rückabwicklung geführt werden.

Dieses Vorgehen macht allerdings nur insoweit Sinn, solange  die Schiffsfonds noch nicht Insolvenz angemeldet haben. Sollte dies der Fall sein, ist aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach Alternativen zu suchen.

In Betracht kommen hier insbesondere die Vermittler der Fondsbeteiligungen. Diesen als Anlageberater tätigen Vertriebsgesellschaften kommen nach der Rechtsprechung erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zuteil. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Schiffsfonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Diese positive Situation für Anleger wird noch durch aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes verbessert. Danach müssen Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Innenprovisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

„Es gibt somit für Anleger keinen Grund, sich einfach in ihr Schicksal zu begeben und zu hoffen, dass sie aus dieser Krise noch einmal mit einem blauen Auge davon kommen", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Denn die Reaktionsmöglichkeiten sind vielfältig und die Betroffenen in einer durchaus komfortablen Situation. Klar ist allerdings auch, dass jeder Fall einzeln zu prüfen ist. Denn nur im Fall einer tatsächlich unzureichenden und fehlerhaften Aufklärung können die zuvor aufgezeigten Wege beschritten werden."

Rechtsanwalt Luber rät daher betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einem auf die Materie spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.


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