SCHLÜSSELDIEBSTAHL MIT TEUREN FOLGEN

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Vor Kurzem hat sich das Kammergericht Berlin mit der Hausratversicherung und der erweiterten Schlüsselklausel befasst. Mit Urteil vom 29.03.2022 (Az: 6 U 125/19) entschied es, dass der Versicherer bei einem Einbruchdiebstahl mit zuvor entwendetem Schlüssel keine Entschädigung leisten muss.

Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer ist selbständiger Getränkefachhändler und hatte bei seinem Versicherer eine Hausratversicherung abgeschlossen. Davon umfasst waren auch Schäden, die durch einen Einbruchdiebstahl in die Wohnung entstehen. Nach den Versicherungsbedingungen liegt ein versicherter Einbruchdiebstahl unter anderem dann vor, wenn der Täter „in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat“.

Bei der Auslieferung von Getränken wurde dem Versicherungsnehmer aus seinem Auto seine von außen sichtbare Aktentasche gestohlen. In dieser Tasche befanden sich sein Wohnungs- und Tresorschlüssel sowie Rechnungen, aus denen seine Wohnadresse hervorging. Kurz danach gelangte der Dieb mit dem Schlüssel in seine Wohnung. Dort entwendete er – auch aus dem Tresor – Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von 64.413,25 €. Der Versicherungsnehmer verlangte nun Ersatz in dieser Höhe von seinem Versicherer.

Kein Erfolg in erster Instanz

Das Landgericht Berlin wies die Klage in der ersten Instanz ab. In der in den Versicherungsbedingungen geregelten Einbruchsvariante sei eine Definition des über den typischen Fall hinausgehenden Einbruchdiebstahls zu sehen. Der Versicherungsnehmer müsse daher beweisen, dass ihm der „richtige“ Schlüssel ohne Fahrlässigkeit abhandengekommen sei. Dies sei dem Versicherungsnehmer hier jedoch nicht gelungen. Er schilderte widersprüchlich, wie das Auto abgeschlossen worden sein soll. Dadurch war das Gericht nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich abgeschlossen war.

Fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers

Dieser Argumentation hat sich das Kammergericht in seiner Berufungsentscheidung überwiegend angeschlossen. Auch das Belassen eines Schlüssels in einer nach außen sichtbaren Aktentasche begründe fahrlässiges Verhalten in Bezug auf das Ansichbringen bzw. Entwenden des Schlüssels. Denn die Sichtbarkeit der Tasche begründe gerade die voraussehbare Gefahr, dass ein Dieb diese in der Hoffnung auf darin enthaltene Wertgegenstände entwendet. Dies gelte auch dann, wenn der konkrete Inhalt von außen nicht erkennbar ist. Erschwerend kam noch hinzu, dass dem Versicherungsnehmer erst zwei Monate zuvor seine Aktentasche aus dem (verschlossenen) Auto gestohlen worden war.

Schlüsselklausel als Risikobeschreibung

Das Kammergericht erachtete die Schlüsselklausel auch für zulässig und wirksam. Bei der Klausel handele es sich um eine primäre Risikobeschreibung, also eine Definition des versicherten Risikos. Der Versicherungsschutz gehe mit dieser Klausel über den klassischen Fall des Einbruchdiebstahls hinaus. Eine Einschränkung eines grundsätzlich gewährten oder in Aussicht gestellten Versicherungsschutzes sei hierin nicht zu sehen. Deswegen finde sich hierin auch keine Abweichung von dem wesentlichen Grundgedanken des § 81 VVG, die zur Unwirksamkeit der Klausel führen könnte. Dort sind Leistungskürzungen des Versicherers nur bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vorgesehen.  

Klausel hinreichend transparent und bestimmt

Der Begriff des „fahrlässigen Verhaltens“ verletze auch nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Durch die Verwendung des Begriffs entstünden keine unbilligen Beurteilungsspielräume des Versicherers. Dies folgt nach Ansicht des Gerichts daraus, dass dieser unbestimmte Begriff im Zweifel wie das Gesetz ausgelegt werden muss. Auch handele es sich nicht um eine versteckte, den Versicherungsschutz begrenzende Obliegenheit für den Versicherungsnehmer. In den zugrundeliegenden Bedingungen werde von vorneherein nur eine ausschnittsweise Deckung gewährleistet und das versicherte Risiko genau definiert. In einer solchen Risikobeschreibung ist demnach keine Obliegenheit für den Versicherungsnehmer zu sehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führen könnte. Bei einer Obliegenheit müsste das geforderte Verhalten zudem konkret beschrieben werden, was hier nicht der Fall ist.

Wegen des fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers sei der Versicherungsfall daher nicht eingetreten, der Versicherer müsse nicht leisten.

Bald vor dem BGH?

Das Kammergericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da über die Wirksamkeit solcher Schlüsselklauseln bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Dies sei angesichts der vielfachen Verwendung dieser Klauseln zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedoch erforderlich. Es bleibt also abzuwarten, ob und wie der BGH hierzu entscheidet.

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