Schlüsselverlust – Schlüssel weg – Wann muß der Mieter haften?

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Ob der Mieter für jeden Schlüsselverlust haften muß, kommt auf den Einzelfall an. Dies gilt grundsätzlich nur, wenn den Mieter ein Verschulden trifft.

Wichtig: Verlust anzeigen.

Da der Vermieter die Sicherheit des Hauses/der Wohnanlage sicherstellen muß, müssen Sie den Verlust unverzüglich anzeigen.

Fahrlässigkeit: Der Mieter muß haften.

Sofern der Schlüssel schuldhaft abhanden gekommen ist, muß der Mieter Schadensersatz leisten. Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. vor, wenn der Schlüssel für Dritte zugänglich z. B. unter der Fußmatte oder in einem Blumentopf hinterlegt oder sichtbar im Auto abgelegt ist. Bei Diebstahl aus einem geschlossenen Behältnis oder der Wohnung liegt kein Verschulden vor, ebenso nicht bei einem Überfall. Anders lautende Klauseln im Mietvertrag (möglicher Missbrauch des Schlüssels) sind unwirksam (AG Berlin-Spandau, AZ: 6 C 546/12).

Keine Haftung bei mangelnder Zuordnung des Schlüssels zur Wohnung.

Wenn ein Missbrauch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, haftet der Mieter nicht. Der Mieter haftet auch bei Zentralschließanlagen nicht für ein solches „abstraktes Gefährdungspotential“ (LG München I, AZ: 31 S 12365/19). Dies liegt vor, wenn es unmöglich ist, die oder den Schlüssel einem bestimmten Haus zuzuordnen. Bevor der Vermieter in so einem Fall die Schließanlage auswechselt, muß er die Risikolage bewerten. Trotzdem gilt es die Sicherheit des Hauses insbesondere gegenüber anderen Mietern zu gewährleisten.

 
Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

 



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