Schmerzensgeld bei diskriminierender Kündigung

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Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass ein Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schäden bei diskriminierenden Kündigungen nach § 15 II AGG grundsätzlich möglich ist (BAG Az. 8 AZR 838/12).

Hier erfolgte die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin unvermittelt nach Kenntniserlangung des Arbeitgebers von der Tatsache, dass die Leibesfrucht im Mutterleib abgestorben war und eine entsprechende Operation ansteht.

Bei der Rückkehr von der Operation fand die Arbeitnehmerin die Kündigung vor.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Gesamtumstände eine Diskriminierung wegen des Geschlechts gemäß AGG angenommen und für diese Diskriminierung einen Anspruch auf Schadenersatz (Schmerzensgeld) bejaht.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem Ausspruch einer Kündigung und besonders gestalteten Schutzbereichen, z. B. Mutterschutz, eine Kündigung als diskriminierend anzusehen ist, wenn dadurch eine über das normale Maß hinausgehende Belastung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers gegeben ist. Der Anspruch dürfte die Kenntnis des Arbeitgebers von den außergewöhnlichen Umständen voraussetzen.

Arbeitgebern ist jedoch dringend anzuraten, bei  Kündigungen darauf zu achten, dass diese nicht als diskriminierend anzusehen sind und somit zusätzliche Schadensersatzansprüche auslösen.

Dies könnte nicht nur im Bereich Mutterschutz/Elternzeit und Schwerbehinderung, sondern gegebenenfalls auch bei krankheitsbedingten Kündigungen, soweit eine Diskriminierung gemäß AGG anzunehmen ist, wohl grundsätzlich infrage kommen.

Arbeitnehmer sollten im Zusammenhang mit Kündigungen in oben genannten Bereichen prüfen lassen, inwieweit eine diskriminierende Kündigung mit entsprechenden außergewöhnlichen Umständen vorliegt, die zu einem Schmerzensgeldanspruch führen könnte.


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