Schmerzensgeld trotz baldigem Tod ? – Strafgerichtsurteil Amtsgericht Augsburg vom 29.08.2018

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Das Amtsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 29.08.2018 einen Fahrer zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, welcher einen tödlichen Unfall verursachte, der durch die Ablenkung durch ein Handy verursacht wurde. Das Gericht sprach gegen den Fahrer eine Geldauflage von 1000 € aus.

Vor dem Hintergrund dieses Urteils stellt sich für viele Betroffene die Frage, ob auch ein Schmerzensgeld für einen baldigen Tod bzw. Tod vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann. Der große Zivilsenat des BGH hat in der Grundsatzentscheidung vom 12.05.1998 hierzu Stellung bezogen. Demzufolge wurden als Kriterien die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers bestimmt (BGH vom 12.5.1998, BGH NJW 199 8,2741). Bei einem unmittelbar eintretenden Tod ist somit kein Schmerzensgeldanspruch gegeben. Bei einer Überlebenszeit von einem bzw. fünf oder acht Tagen im Koma wurden Schmerzensgelder von bis zu 5000 € zuerkannt (OLG Schleswig NJW-RR 1998,1404 – 7U 87/96; OLG Köln Vers 2000,974 – 5U 15 /99).

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, ist Vertragsanwalt der GTÜ. Er hat seit 2001 eine Vielzahl von Personen- und Sachschäden erfolgreich reguliert. Nach dessen Erfahrungen sind die von den Strafgerichten festgesetzten Auflagen in der Regel nicht ausreichend: „So tragisch der Fall eines Todes menschlich ist. Die Versicherer haben hier nur einen Bruchteil an Schmerzensgeld gegenüber schweren Verletzungen zu bezahlen.“ Das LG München I hat 2001 erstmals einen Schmerzensgeldbetrag von über 500.000 € zuerkannt (LG München I NJW – RR 2001,1246 (19 O 8647,00).


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