Amtsgericht Köln spricht der Mandantin Schmerzensgeld von 1.500,00 EUR zu

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Zum Sachverhalt

Die Mandantin wurde von einem Pkw übersehen, als sie einen Zebrastreifen überquerte. Das Fahrzeug erfasste die Mandantin an der linken Körperseite im Bereich des Oberschenkels. Nachdem der Pkw zum Stillstand kam, stürzte die Mandantin auf den Boden und schlug unter anderen mit der rechten Seite des Kopfes auf den Asphalt auf. Im Gesicht der Mandantin entstand ein größerer Bluterguss mit Kratzern auf der rechten Wange. Ihr rechtes Auge war blutunterlaufen und wies einen Bluterguss auf. Das rechte Knie wies eine größere Schürfwunde und blaue Flecken auf. 

Zwei Tage nach dem Unfall suchte die Mandantin einen Arzt auf. Dieser stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Zeitraum von fünf Tagen aus. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wies als Diagnose den ICD 10 Code S00.85: Oberflächliche Verletzung sonstiger Teile des Kopfes: Prellung und S00.91: Oberflächliche Verletzung des Kopfes, Teil nicht näher bezeichnet: Schürfwunde aus.

Im Anschluss trat die Mandantin eine lange geplante Urlaubsreise an. 

Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung versuchte außergerichtlich zunächst, die Mandantin mit einer geringfügigen Lästigkeitszahlung von 250,00 EUR abzuspeisen.

Erfolgreiche Schmerzensgeldklage gegen Kfz-Haftpflichtversicherung

Kurze Zeit nachdem der Unterzeichner eine Schmerzengsgeldklage gegen die Kfz-Versicherung beim Amtsgericht Köln eingereicht hat, bezahlte diese sodann einen weiteren Betrag von 250,00 EUR an die Mandantin. 

Nach Durchführung der Beweisaufnahme sprach das Amtsgericht Köln mit inzwischen rechtskräftigem Urteil im August 2023 der Mandantin schließlich ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR zu, mithin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR.

Danach stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mandantin durch das Unfallereignis erheblich in ihrer Lebensführung beeinträchtigt worden ist. 

In der ersten Woche nach dem Unfall hütete sie das Bett und konnte insbesondere aufgrund der Schmerzen an den Knien und dem Kopf ihre Berufstätigkeit nicht ausüben und ihre alltäglichen Pflichten nicht durchführen. 

Zudem war die Mandantin auch noch bis ca. einen Monat nach dem Unfallereignis erheblich in ihrer Freizeitgestaltung beeinträchtigt. Durch die Schmerzen in den Knien war sie bei alltäglichen Wegen beeinträchtigt und konnte darüber hinaus ihre Freizeit nicht wie gewünscht gestalten. Dies zeigte sich insbesondere im Rahmen der durchgeführten Urlaubsreise. Die Mandantin plante einen aktiven Urlaub und wollte viel Sport treiben, was nach dem Unfall nicht mehr möglich war. Die geplanten Radtouren konnten nicht durchgeführt werden und auch Wanderungen mussten abgebrochen werden, da die Mandantin zu starke Schmerzen hatte. Zwar konnte die Mandantin grundsätzlich den Urlaub antreten. Sie konnte aufgrund des Unfallereignisses diesen jedoch nicht nach ihren Vorstellungen gestalten.

Ferner berücksichtigte das Gericht, dass die Mandantin erleben musste, als ungeschützte Fußgängerin von einem Pkw angefahren zu werden. Dies stellt ein erschreckendes Erlebnis im Straßenverkehr dar. Da die Mandantin mit dem Kopf stark auf den Asphalt aufschlug, erachtete das Gericht die Folge der starken Kopfschmerzen als sehr nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung einer Gesamtschau sämtlicher eingetretener Verletzungen, dem Erleben des Unfallereignisses und der Einschränkung in der Freizeitgestaltung bis ca. einen Monat nach dem Unfall, sah das Gericht den Ansatz eines Schmerzensgeldes von insgesamt 1.500,00 EUR als erforderlich und angemessen an.

Allgemeines zum Schmerzensgeld

Nach § 253 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte unter anderem wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit auch für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH, Beschluss vom 16.09.2016, VGS 1/16, NZV 2017,179).

Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Verlangt die Klägerin für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden (LG Stade Urt. v. 13.2.2020 – 3 O 50/17, BeckRS 2020, 54522 Rn. 17, 18, beck-online).

Anwaltsbüro Kia Noghrekar / Herr Rechtsanwalt Kia Noghrekar

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