Schönheitsreparaturen: der BGH verschärft seine Rechtsprechung

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Der BGH hat mit seinem Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 185/14 von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen Abstand genommen.

Nach seiner früheren Rechtsprechung durften Vermieter auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung die Schönheitsreparaturen durch die Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen. Auch die Quotenabgeltungsklausel begegnete bisher keinen Bedenken.

Nun entschied der BGH, dass der Mieter nicht zur Endrenovierung durch die AGB verpflichtet werden kann, wenn er die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert bekommen hat. Die unangemessene Benachteiligung hat der BGH darin gesehen, dass der Mieter die Wohnung im schlimmsten Fall vorzeitig renovieren oder in einem besseren Zustand an den Vermieter zurückgeben musste, als er sie bekommen hat. Auch die Quotenabgeltungsklausel benachteiligt den Mieter nach Auffassung des BGH unangemessen, da der auf den Mieter entfallenden Anteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses nicht klar ist, welche Belastung auf ihn ggf. zukommen wird.

Im Hinblick darauf, dass der BGH die Abwälzung der Schönheitsreparaturen fortlaufend verschärft, muss die Renovierungsklausel noch enger am Gesetz orientiert sein.

Wie der BGH nun ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, darf der Mieter maximal zur Beseitigung eigener Abnutzungsspuren verpflichtet werden.

Zur Gestaltung der Renovierungsklausel beraten wir Sie gerne.

Olena Pekarska

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


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