Schönheitsreparaturen: Unbestimmte Quotenklausel ist unwirksam

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(BGH VIII ZR 143/06)

Der BGH hat in der jüngsten Vergangenheit, die Anforderungen an wirksame Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen konkretisiert bzw. verschärft. In Formularverträgen müssen solche Klauseln sehr fein abgewogen werden. Insbesondere sind starre Renovierungsintervalle unwirksam. Wirksam sind hingegen Renovierungsintervalle für den Regelfall, so dass im Einzelfall der Nachweis einer geringeren Abnutzung zulässig ist. Dieser Grundsatz ist auch auf Klauseln anwendbar, die dem Mieter bei Vertragsbeendigung vor Ablauf eines vereinbarten Renovierungsintervalls eine Übernahme eines Teils der Renovierungskosten auferlegen. Der BGH hat nun diese Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass nicht nur der Nachweis einer geringeren Abnutzung geführt werden können muss, sondern die Klausel auch nachvollziehbar angeben muss, wie sich der vom Mieter zu tragende Renovierungskostenanteil berechnet. Nach dem BGH wäre es zulässig, wenn der Mieter einen Anteil im Verhältnis des tatsächlichen Abwohnzustandes (entspricht z.B. 2 Jahre) zu dem Zeitraum, nach dem voraussichtlich eine Renovierung erforderlich sein würde (vereinbart hier 5 Jahre), zu tragen hätte. Die auf den Mieter entfallende Quote der Renovierungskosten betrüge also 2/5.



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