Kirchliches Arbeitsrecht in der säkularen Umwelt

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-zum Verhältnis von kirchlichem und weltlichem Arbeitsrecht-


Nach dem Ende der Monarchie in Deutschland 1918 und der Einführung der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 entstand die Notwendigkeit, das Verhältnis von Staat und Kirche neu zu ordnen. War während der Monarchie beides miteinander verbunden, so entschieden sich die Verfassungsgeber nun für eine Trennung von Staat und Kirche. Die Kirche durfte danach ihre Angelegenheiten selbst regeln und erhielt damit eine gewisse Autonomie gegenüber dem Staat. Mit der Einführung des Grundgesetzes änderte sich insoweit nichts, denn Art. 140 GG übernahm die entsprechenden Artikel der Weimarer Reichsverfassung von 1919, insbesondere hier in Rede stehend, Art. 137 WRV.

Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitsrecht, denn auch dieses können die Kirchen selbst gestalten. Sie haben sich dabei dafür entschieden, sich im Großen und Ganzen dem weltlichen, d.h. staatlichen Arbeitsrecht unterzuordnen. So gilt etwa das staatliche Kündigungsschutzrecht auch im Bereich der Kirchen, d.h. in den Kirchen selbst (den sogenannten verfassten Kirchen) und in den ihnen zugeordneten sozialen Werken, etwa der Diakonie und der Caritas mit ihren jeweiligen Gliederungen.

Allerdings ist diese Unterordnung nicht absolut. Es gelten Besonderheiten, die im Arbeitsrecht des kirchlichen Bereichs zu beachten sind. So können die Kirchen unter bestimmten Voraussetzungen von ihren Mitarbeitern erweiterte Loyalitätspflichten auch im privaten Bereich einfordern. Verletzungen dieser Loyalitätspflichten können als „sonstiger Kündigungsgrund“ bewertet werden.

Auch die sozialen Werke können derartige Loyalitätsanforderungen stellen, wenn sie , so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, jedenfalls zum Teil zur „Lebens- und Wesensäußerung“ der verfassten Kirche zählen.

Jenseits dieser weiterhin nicht völlig geklärten Thematik, treffen die Kirchen arbeitsrechtliche Regelungen auch in eigener Hoheit. Sie erlassen z.B. Mitarbeitervertretungsgesetze, die die arbeitsrechtliche Mitbestimmung in den Kirchen und den sozialen Werken regeln. Die Tarifverhandlungen finden weithin nicht durch die Tarifparteien statt, sondern werden in paritätisch besetzten arbeitsrechtlichen Kommissionen ausgehandelt, wobei ein Streikrecht ausgeschlossen ist. Es herrscht hier das Konsensprinzip.

In arbeitsrechtlichen Fällen mit Kirchenbezug sind daher die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts und das Zusammenspiel mit den staatlichen arbeitsrechtlichen Normen zu beachten.


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