Schufa-Einträge frühzeitig löschen; Anwalt berät!
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Worum geht es?
Für viele Verbraucher ist ein Eintrag bei der Schufa ärgerlich und belastet zudem die allgemeine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit erheblich. Der Abschluss von Finanzierungs- und Leasingverträgen wird unmöglich oder nur zu deutlich schlechteren Konditionen möglich.
Selbst nach vollständigem Ausgleich der dort gemeldeten Forderungen werden diese erst nach 3 Jahren gelöscht
Frühzeitige Löschung vielfach möglich
Nach den umfangreichen Erfahrung von RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht liegen bzw. lagen in vielen Fällen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen (§ 28 a Abs. 1 BDSG a.F. bzw. § 31 Abs. 2 BDSG n.F.) für die ursprüngliche Meldung schon nicht vor.
§ 28a Abs. 1 BDSG, der bis Mai 2018 Geltung hatte und daher in vielen Fällen relevant ist, lautete (auszugsweise):
"Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit (...) und
(...)
4.
a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat."
Regelmäßig sind die Meldungen auf Basis der genannten Ziffern 4 (dabei müssen alle Voraussetzungen von a) bis d) kumulativ vorliegen) oder 5 erfolgt. Im Streitfall muss der meldende Gläubiger dies beweisen. So liegt die Beweislast für den Zugang der notwendigen Mahnschreiben nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG a.F. oder der Übermittlung nach § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG a.F. vollständig bei den Gläubigern und es gibt keinerlei Anscheinsbeweis insoweit, OLG Köln, Urt. v. 21.10.2014, Az. 15 U 107/14, Leitsätze 3 und 4.
Dies ist regelmäßig ein guter Ansatz, um die Löschung der Eintragung sofort zu verlangen.
Beratung empfehlenswert
RA Koch hat in der Vergangenheit immer wieder erfolgreich die Löschung solcher Eintragungen ohne Einschaltung von Gerichten erreichen können.
Sprechen Sie uns an.
Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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