Schufa: Löschung von Daten zur Restschuldbefreiung nach sechs Monaten

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Eine Privatinsolvenz soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, wieder unbelastet am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Erschwert wird das bislang dadurch, dass Informationen über die Restschuldschuldbefreiung bei Auskunfteien wie der Schufa drei Jahre lang gespeichert werden.

Das soll sich jetzt ändern! Nach eigenen Angaben verkürzt die Schufa die Speicherfrist dieser Einträge von drei Jahren auf ein halbes Jahr (Pressemitteilung vom 28. März 2023). Sie habe bereits die Einträge von über 250.000 Verbraucherinnen und Verbrauchern gelöscht, die durch eine Privatinsolvenz gegangen sind. Dadurch verbessere sich für den Großteil dieser Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Kreditwürdigkeit.

Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung

Eine Privatinsolvenz (auch: Verbraucherinsolvenz) sorgt dafür, dass Privatpersonen von ihren Schulden befreit werden, auch wenn sie diese nicht vollständig begleichen können. Die Phase der Privatinsolvenz wird durch die sogenannte Restschuldbefreiung beendet. Dass eine Restschuldbefreiung stattgefunden hat, wird für einen Zeitraum von sechs Monaten auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa und andere Auskunfteien greifen auf dieses Portal zu und überführen die Informationen zur Restschuldbefreiung in ihre Datenbanken. Hier wurden sie bislang für drei Jahre gespeichert und flossen dadurch auch für diesen Zeitraum in den Schufa-Score der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher mit ein. Das hat negative Folgen z.B. bei der Kontoeröffnung, bei der Wohnungssuche, beim Autokauf usw. – also überall dort, wo Kredite bedient oder Raten abbezahlt werden müssen.

Was passiert mit Neuschulden?

Die Schufa hatte bereits angekündigt, die Speicherdauer verkürzen zu wollen. Dieses Vorhaben hat sie nun umgesetzt. Informationen zur Restschuldbefreiung werden ab sofort automatisch nach sechs Monaten gelöscht. Das gilt allerdings nicht für Neuschulden, die nicht durch die Restschuldbefreiung erlassen worden sind. Sie bleiben weiterhin bestehen.

Speicherdauer von drei Jahren möglicherweise rechtswidrig

Schon zuvor war umstritten, ob die Praxis der dreijährigen Speicherung überhaupt noch zulässig ist – u.a. vor dem Hintergrund der EU-Datenschutzgrundverordnung.

Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Bundesgerichtshof (BGH) sind derzeit mit der Frage der Speicherdauer befasst, wobei der BGH dem EuGH bei der Klärung den Vortritt lassen möchte. Schon im März dieses Jahres hatte der zuständige Generalanwalt beim EuGH kritisch zur Praxis der Schufa Stellung genommen. Die lange Speicherung konterkariere den Zweck der Restschuldbefreiung, den Betroffenen wieder Zugang zum Wirtschaftsleben zu ermöglichen. In der überwiegenden Zahl der Fälle folgen die EuGH-Richter den Ausführungen des Generalanwalts.

So ganz freiwillig erscheint die Verkürzung der Speicherdauer durch die Schufa vor diesem Hintergrund also nicht.

Folgen für die Praxis

Sie sind Verbraucherin oder Verbraucher und haben eine Restschuldbefreiung hinter sich? Zwar gibt die Schufa an, die Einträge nach sechs Monaten automatisch zu löschen – ein kurzer Check schadet aber sicher nicht. Gerne unterstütze ich Sie bei einem Antrag auf Eigenauskunft oder auch bei einem Löschungsantrag gegen die Schufa.

Als Finanzinstitut bzw. Kreditgeber sollten Sie zukünftig beachten, dass die Datengrundlage der Schufa sich von der bisherigen unterscheidet, und das ggf. bei Ihren Entscheidungen berücksichtigen. Sprechen Sie mich auch bei diesbezüglichen Fragen gerne an. Sie erreichen mich unter der 040/ 413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.


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