Schufa & Co.: Neue Löschfristen! Neue Chancen für Betroffene?
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Wer schon einmal versucht hat, einen negativen Eintrag bei der Schufa Holding AG oder einer anderen Auskunftei loszuwerden, dürfte festgestellt haben, dass dies nicht allzu einfach ist. Während viele Betroffene davon ausgehen, dass mit dem Bezahlen der Forderung auch eine Löschung erfolgen muss, gingen die Auskunfteien in den letzten Jahren davon aus, dass die Daten über die nunmehr erledigte Forderung von da an noch weitere drei Jahre gespeichert werden dürfen. Um dies auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen, gab es einen gemeinsamen Verhaltenskodex der Auskunfteien.
Nun wurden die neuen „Speicher- und Prüffristen“ veröffentlicht. Wir fassen die wichtigsten Änderungen für betroffene Personen zusammen, die eine Löschung von Einträgen vornehmen lassen wollen:
Löschung von Negativdaten
Der Verhaltenskodex legt fest, wann sogenannte "Negativdaten" gelöscht werden müssen. Die Speicherfrist für nicht ausgeglichene Forderungen beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt bei jeder Meldung neu. Für ausgeglichene Forderungen gilt ebenfalls eine Frist von drei Jahren ab der letzten Aktualisierung, also i.d.R. der Meldung des Forderungsausgleichs. Diese Regelung bleibt somit vorerst unverändert.
Allerdings gibt es hierbei einige Unklarheiten. So wird in der Überschrift von "fälligen, offenen und unbestrittenen Forderungen" gesprochen, was nicht ausreichend differenziert ist. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt diese Frage ein wenig anders, sodass sich z.B. die Frage stellt, wie mit bestrittenen Forderungen umzugehen ist und wann diese zu löschen sind.
Neue Kulanzregelung
Viele (auch aktuelle) Beiträge behaupten immer noch, dass Forderungen, die innerhalb von sechs Wochen nach Einmeldung bezahlt wurden, von der Schufa gelöscht werden. Diese Regelung wurde jedoch bereits im Mai 2018 mit Einführung der DSGVO abgeschafft.
Der neue Verhaltenskodex führt eine veränderte Kulanzregelung ein: Forderungen, die innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung beglichen werden, werden nach 18 Monaten gelöscht, sofern keine weiteren Negativeinträge vorliegen und keine Informationen aus Schuldnerverzeichnissen vorhanden sind.
Diese Regelung kann Betroffenen helfen, Negativeinträge schneller loszuwerden und bereits nach 1,5 Jahren wieder ohne Negativeintrag dazustehen. Ein wichtiger Hinweis für Betroffene ist hier, dass der genaue Startpunkt der 100-Tages-Frist nicht zwingend mit dem Datum gleichzusetzen ist, was als erstes Meldedatum in dem Negativeintrag steht. Es kommt oft vor, dass eine Meldung später erfolgt, das hinterlegte Datum aber einen früheren Zeitpunkt betrifft. Konkret kann z.B. am heutigen 28.05.2024 gemeldet werden, dass eine Titulierung bereist am 13.02.2024 erfolgt ist.
Betroffene sollten daher sichergehen, dass ein Forderungsausgleich zeitnah erfolgt, um schneller wieder voll am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.
Speicherung von Daten aus öffentlichen Verzeichnissen
Daten aus öffentlichen Verzeichnissen, wie Insolvenzdaten und Schuldnerverzeichnissen, werden so lange bei der Schufa und anderen Auskunfteien gespeichert, wie sie in diesen Verzeichnissen stehen. Damit erfolgt die Löschung der Restschuldbefreiung nach sechs Monaten und von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis nach drei Jahren oder nach einer vorzeitigen Löschung durch Ausgleich der Forderung.
Dies entspricht faktisch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.12.2023, in einem Verfahren, welches von der Kanzlei AdvoAdvice geführt wurde. Der EuGH stellte klar, dass die nationalen Löschfristen für die öffentlichen Verzeichnisse auch auf die Löschansprüche nach der DSGVO durchschlagen.
Betrugsverdachtsinformationen
Im neuen Verhaltenskodex wird sodann auf Informationen zu Betrugs- oder Geldwäscheverdachtsfällen, die in sogenannten FraudPools gespeichert werden, abgestellt. Diese Daten werden für drei Jahre aufbewahrt, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem ein verdächtiger oder ungewöhnlicher Vorfall auftritt.
Unterschieden wird dabei zwischen einem reinen Verdachtsfall, bei dem eine Löschung wohl früher erfolgen soll und Fällen, bei denen es klare Hinweise auf Betrug gibt. Ob und wie Banken oder Auskunfteien diese Fälle inhaltlich ausreichend bewerten sollen, ist aber weiter unklar. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf die Grundrechte der Betroffenen haben.
Was sagt der Verhaltenskodex nicht?
Das Bestehen des Verhaltenskodex sagt nicht, ob Daten überhaupt gespeichert werden dürfen. Dieser greift also erst dann, wenn die Daten überhaupt hätten gemeldet und verarbeitet werden dürfen. Diese Beurteilung muss unabhängig vom Verhaltenskodex vorgenommen werden.
Sodann ist der Verhaltenskodex als „freiwillige Selbstverpflichtung“ der Auskunfteien ausgestaltet. Das bedeutet, dass sich die Auskunfteien an diese Regeln halten müssen und Daten nicht länger verarbeiten dürfen. Gleichzeitig dürfen Daten trotzdem früher gelöscht werden. Dies kann auch von Gerichten angeordnet werden, da diese sich nicht unmittelbar an den Verhaltenskodex halten müssen.
Der Verhaltenskodex nimmt auch nur sehr allgemeine Konstellationen in den Blick. Wie bereits ausgeführt, fehlt eine Erklärung dazu, wie mit bestrittenen Forderungen umzugehen ist. Dieser und andere Bereiche können ebenfalls genutzt werden, um Löschansprüche zu begründen.
Zuletzt nimmt der Verhaltenskodex keine Erklärung dazu vor, wie mit Schuldenbereinigungsplänen und Ratenzahlungsvereinbarungen umzugehen ist. Dies ist zwar faktisch in der dreijährigen Löschfrist nach jeder neuen Meldung enthalten. Aus Sicht der Kanzlei AdvoAdvice werden betroffene Personen damit aber unverhältnismäßig stark schlechter gestellt als Personen, die ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben.
Fazit
Für Betroffene dürfte es ein erster kleiner Schritt in die richtige Richtung sein, dass nun anerkannt ist, dass nicht jede Forderung drei Jahre zu speichern ist. Es besteht nun, wenn man einen zeitnahen Forderungsausgleich vornimmt, die Chance, den Eintrag regulär nach 1,5 Jahren loszuwerden, solange keine „weiteren Probleme“ auftauchen.
Gleichzeitig bestehen bei den Verhaltensregeln noch deutliche Unklarheiten, welche wir hier noch einmal umfassend aufgearbeitet haben.
Wenn Sie einen Schufa-Eintrag löschen lassen wollen oder gegen eine andere Auskunftei vorgehen möchten, rufen Sie uns unter 030 / 921 000 40 an oder schreiben uns an info@advoadvice.de. Wenn Sie uns eine Selbstauskunft (auch Datenkopie genannt) mit den Einträgen zusenden, prüfen wir umgehend, ob ein anwaltliches Vorgehen sinnvoll ist.
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