Schufa-Urteil des EuGH: Rechte sichern! Anwaltsinfo!

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Datum vom 07. Dezember 2023 (C-634/21- C-26/22 u. C-64/22) wichtige Klarstellungen im Bereich des Datenschutzes vorgenommen, die Millionen von Personen und Verbrauchern in Deutschland betreffen.

Hier wurden laut Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB mit Sitz in Berlin vor allem wichtige Klarstellungen im Bereich des sog. "Scoring" und der Speicherung von Daten zur Restschulbefreiung vorgenommen, die die Verbraucherrechte in dem Bereich deutlich stärken werden und bei denen Verbraucher ihre Rechte deutlich leichter einfordern können!

Hintergrund war eine Klage einer Verbraucherin gegen  die Schufa, die die Löschung bei der Schufa beantragte, weil sie von einer falschen Eintragung ausging, außerdem Auskunft über alle von der Schufa gespeicherten Daten zu ihrer Person beantragte.

Betroffen waren Vorgehensweisen betreffend das sog. "Scoring" und die Speicherung von Informationen über die Erteilung der Restschuldbefreiung aus öffentlichen Registern.

Der EuGH entschied nun aber, dass das sog. "Scoring" der SCHUFA gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt, sofern es eine wesentliche Rolle bei der Kreditvergabe spielen sollte, weil damit eine "automatisierte Entscheidung" im Einzelfall vorliegen könnte, und somit ein Verstoß gegen die EU-DSGVO vorliegen könnte. Der Schufa-Score darf jedoch nicht mehr das einzige Kriterium sein, wie der EuGH klar stellte.

Der EuGH nahm auch wichtige Klarstellungen zur Restschuldbefreiung vor, nämlich, dass es gegen die EU-DSGVO verstoßen soll, wenn private Auskunfteien wie die SCHUFA Daten zur Restschuldbefreiung länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister, wo sie in der Regel sechs Monate lang gespeichert werden.

Die Restschuldbefreiung soll es Personen ermöglichen, wieder am Wirtschaftsleben teilzunehmen, wie auch der EuGH klar stellte.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Speicherfrist im öffentlichen Insolvenzregister haben betroffene Personen somit das Recht auf Löschung ihrer Daten bei der Schufa, die diese Daten dann unverzüglich löschen muss. 

Verbraucher haben damit nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB das Recht, dass die SCHUFA rechtswidrig gespeicherte Informationen löscht oder korrigiert.

Auch Schadensersatzansprüche sind nach dem EuGH-Urteil grundsätzlich in bestimmten Fällen, die immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden müssen, denkbar, dies wäre nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB z.B. dann denkbar, wenn ein Verbraucher nachweisen kann, dass ihm z.B. ein günstiger Kreditvertrag aufgrund des negativen Schufa-Scores verweigert wurde und der negative Schufa-Score für die Ablehnung entscheidend war. Hier wäre nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB denkbar, dass z.B. der Zinsdifferenz-Schaden gefordert werden könnte, falls nur ein teureres Darlehen abgeschlossen werden konnte und die erforderliche Kausalität gegeben wäre, was nachzuweisen wäre.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB nimmt das Urteil des EuGH wichtige Klarstellungen vor und ist Weg weisend für den Verbraucherschutz.

Betroffene sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mbB umgehend ihre Rechte prüfen und können auch gerne prüfen, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.

Betroffene können sich daher gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht tätig sind.




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