Schufa rechtskräftig verurteilt zur sofortigen Löschung einer Restschuldbefreiung!

  • 7 Minuten Lesezeit

De Backer Rechtsanwälte erringen vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen großen Erfolg!

Mit Urteil vom 20.12.2018 (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-05 0 151/18) – nun auch rechtskräftig und veröffentlicht (ZInsO 2019, 263 und BeckRS 2018, 347433) – konnte die Kanzlei De Backer Rechtsanwälte gegen die „allmächtige“ Schufa einen großen Erfolg für den Mandanten erreichen:

Die Schufa Holding AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden, wurde verurteilt, den Eintrag hinsichtlich einer (erst am 05.01.2018) erteilten (und bei der Schufa eingetragenen) Restschuldbefreiung sofort vollständig zu löschen.

Soweit dies diesseits nachvollzogen werden kann, ist dies wohl die erste gerichtliche Entscheidung, die der Schufa auferlegt, die Restschuldbefreiung nicht (immer und reflexartig) noch weitere 3 Jahre nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu speichern. 

Die zuständigen Richter des Landgerichts Frankfurt am Main haben die neue Rechtslage, die sich aus der erst am 25. Mai 2018 anzuwendenden DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ergibt, richtig gewürdigt und sind der rechtlichen Argumentation der Kanzlei de Backer Rechtsanwälte gefolgt.

Bislang hatte die Schufa immer argumentiert, dass, selbst, wenn eine Privatperson ein Insolvenzverfahren (welches 6 bis 7 Jahre dauern kann!) durchlaufen hat (und sogar alle Schulden oder einen Großteil getilgt hat), sie nach Erteilung der (gerichtlichen) Restschuldbefreiung nochmals weitere 3 Jahre bei der Schufa eingetragen bleibt (und dadurch völlig kreditunwürdig bleibt), da das Interesse der Kreditwirtschaft, vor solchen Menschen „geschützt“ zu werden, (immer und per se) überwiegt.

Im Ergebnis bedeutete dies, dass viele Insolvenzschuldner sogar bis zu 10 bis 11 Jahren (!) warten mussten, um wieder kreditwürdig zu sein. Einen simplen Handyvertrag abschließen, eine (neue) Wohnung anmieten, einen Kredit für den Kauf eines Pkw abschließen oder auch nur ein neues Bankkonto einzurichten, blieb diesen betroffenen Menschen – die immerhin ein ordentliches Insolvenzverfahren durchlaufen hatten – oft über weitere Jahre verwehrt.

Nun sagt das Landgericht Frankfurt am Main (auszugsweise aus den Urteilsgründen):

„Dem Kläger steht ein Widerspruchsrecht (nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO) dann zu, wenn er Gründe darlegt, die aufgrund seiner besonderen Situation gegen die Verarbeitung (= Speicherung) der Daten sprechen und die Beklagte (= Schufa) keine schutzwürdigen Gründe nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen.

Dieser Widerspruch führt dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden) des streitgegenständlichen Eintrags aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO hat.“

Dem Klageantrag auf sofortige Löschung (der Eintragung vom 05.01.2018) wurde deshalb vom Landgericht Frankfurt am Main stattgegeben.

Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass der Schufa-Eintrag einer Restschuldbefreiung nun immer gelöscht werden muss; es besteht nun aber – mit den richtigen Argumenten und unter Berufung auf die neuen DSGVO-Vorschriften – auch für andere Betroffene eine gute Chance, dass dies ab sofort rechtlich anders beurteilt werden wird und dies unter Berufung auf dieses wohl bahnbrechende Urteil zukünftig eher möglich sein wird, einem davon betroffenen Mandanten zu helfen.

Der Vollständigkeit halber wollen wir mitteilen, dass die Schufa am letzten Tag der Frist Berufung gegen dies Urteil eingelegt hat. Nun bleibt abzuwarten, wie das OLG Frankfurt entscheiden wird. Wir sind jedoch sehr zuversichtlich, dass das OLG die erste Instanz bestätigen wird. Die Schufa hat jedenfalls den Eintrag – gemäß der Entscheidung des Landgerichtes – gelöscht; der Mandant hat deshalb seine Kreditwürdigkeit wieder.

Update: Das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 11. Senat) Az. 11 U 13/19 erlässt am 08.05.2019 folgenden Hinweisbeschluss:

Die Beklagte (Schufa) wird darauf hingewiesen, dass der Senat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung hat (§ 522 Abs. 1 ZPO). 

Das OLG Frankfurt am Main empfiehlt der Schufa, binnen zwei Wochen die Berufung zurückzunehmen! 

Zweites Update: Das OLG Frankfurt am Main (Az. 11 U 13/19) hat am 14.06.2019 mit Beschluss festgestellt, dass die SCHUFA aufgrund der Rücknahme der Berufung des Rechtsmittels der Berufung verlustig ist; d. h., die SCHUFA muss auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und das Urteil des LG Frankfurt am Main (2-05 0 151/18) vom 20.12.2018 ist damit rechtskräftig geworden!

Der Scorewert des Mandanten hat sich als Folge der Löschung des Restschuldbefreiungseintrages nun auch erheblich verbessert.

Der Beschluss des OLG (Oberlandesgericht) Frankfurt hat noch weitere, für die Betroffenen interessante und vorteilhafte Folgen, dies werde ich in nächster Zeit in einem weiteren Rechtstipp noch ausführen.

Wenn Sie ein entsprechendes Problem haben, sollten Sie jedoch nicht selbst an der Sache „herumdoktern“, sondern sich möglichst an spezialisierte Anwälte wenden, welche die richtige Diagnose stellen, die richtigen Medikamente verschreiben und notfalls auch eine Operation vornehmen können!

Aus Überzeugung helfen wir Menschen/Mandanten, die in dieser unglücklichen Lebenssituation nicht mehr weiterwissen.

Gerne stehen wir bundesweit zur Verfügung!

Wenn Sie uns eine kurze Mail mit Ihren Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer!) schicken; melden wir uns im Regelfall innerhalb 24 bis 48 Stunden.

Nachtrag

Wir haben sehr viele Anfragen nach dem Urteil. Das Urteil des LG Frankfurt am Main (Az.: 2-05 0 151/18) vom 20.12.2018 wurde nun auch veröffentlicht (ZInso 2019, 263). 

Wir bitten um Verständnis, dass wir nicht hunderte Urteilskopien (kostenlos) verschicken können, zumal dort auch Daten enthalten sind, die eventuelle Rückschlüsse auf die Identität unserer Mandantschaft ermöglichen.

Wir können Ihnen aber gerne den Urteilstenor in anonymisierter Form zukommen lassen, wenn Sie uns mandatiert haben.

Zur Zeit betreibt unsere Kanzlei ca. 20 weitere Gerichtsverfahren in Sachen "Löschung einer Restschuldbefreiung". Die Gerichte (die Richter) tun sich aber sehr schwer, in dieser Hinsicht Urteile gegen die Schufa zu fällen. Die SCHUFA beschäftigt mehrere Grosskanzleien mit Hunderten von Anwälten. Warum nur gibt es so wenige mutige Richter? Muss immer alles so sein, wie es immer war? Zu beachten ist, dass ein solcher Prozess sehr gut vorbereitet sein muss. Dies setzt aber nicht nur voraus, dass der Anwalt sich mit dieser Spezialmaterie sehr gut auskennen sollte, sondern auch, dass der Mandant bereit ist, aktiv mitzuarbeiten und zuzuarbeiten. Wenn Sie dazu bereit sind, wollen wir gerne für Sie den Kampf "David gegen Goliath" aufnehmen!   

Neue und gute Nachrichten vom 02.07.2021:

Das Schleswig-Hosteinische OLG (Oberlandesgericht) Aktz: 17 U 15/21 hat am 02.07.2021 die SCHUFA verurteilt eine gespeicherte Restschuldbefreiung zu löschen, da die SCHUFA diese Daten nicht länger als 6 Monate speichern darf!

Die Aussichten, eine Restschuldbefreiung bei der SCHUFA löschen zu lassen, haben sich deshalb enorm verbessert!

Nehmen Sie gerne Kontakt (per Telefon, Bürozeiten bitte beachten oder am besten per E-Mail) mit uns auf; wir erklären Ihnen das Vorgehen!

Die Honorarfrage (Unterschied zwischen Ersteinschätzung und Kurzberatung)

Wenn Sie uns zudem kurz schildern, welche konkreten Beeinträchtigungen Sie durch den „Restschuldbefreiungseintrag“ haben und dies vielleicht auch dokumentieren („beweisen“) können (z. B.:) „Ich benötige aus familiären oder beruflichen Gründen eine neue Wohnung, ich bekomme diese aber wegen des RSBE (= Restschuldbefreiungseintrages) nicht oder ein (konkreter, existenziell wichtiger) Kredit wurde abgelehnt, können wir Ihnen – in einem Telefonat – eine kostenlose Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten geben. Diese Ersteinschätzung ist kein rechtsverbindlicher Rechtsrat, sondern nur eine Einschätzung, ob es Sinn macht, gegen den „Schufa-Eintrag“ vorzugehen und ob es überhaupt Handlungsmöglichkeiten gibt.

Wenn Sie eine etwas ausführlichere (rechtsverbindliche) Erstberatung wünschen, ist dies auch möglich; dazu benötigen wir von Ihnen Ihre Schufa-Auskunft und ein von uns entworfenes Formular ausgefüllt zurück. Für diese rechtsverbindliche Erstberatung berechnen wir in „Schufa-Angelegenheiten“ ein Kurzberatungshonorar von € 249,90.

Wenn wir dann weiter für Sie tätig werden sollen, vereinbaren wir ein Honorar, welches sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand richtet. Bei einer eventuell notwendig werdenden gerichtlichen Klärung richten sich unsere Gebühren – wie bei jedem Anwalt – nach dem RVG (= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben

Rechtsschutzversicherungen übernehmen sogar – manchmal – die Kosten, wenn die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Eintragung bei der Schufa bestand!

Schicken Sie uns eine Kopie der Rechtsschutzversicherungspolice. Wir schreiben die Rechtsschutzversicherung (kostenlos!) für Sie wegen einer Deckungsanfrage an. 

Bitte machen Sie selbst keine Deckungsanfrage, da wir eine genaue rechtliche Begründung bei der Rechtsschutzversicherung abgeben, warum unsere Tätigkeit Erfolgsaussichten hat.

(Sie selbst können dies nicht und die Rechtsschutzversicherung lehnt dann oft apodiktisch wegen „fehlender Erfolgsaussichten“ oder aus anderen Gründen ab, dies zu reparieren ist oft schwierig!)

Was ist zu tun?

Wir prüfen gerne, ob wir Ihnen helfen können. Dazu ist es erforderlich, dass Sie uns Ihren aktuellen Schufa-Auszug zukommen lassen, uns Ihre Telefonnummer mitteilen und wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, uns eine Kopie der Police schicken (Wir machen dann für Sie eine Deckungsanfrage).

Bitte schicken Sie uns die Unterlagen nicht über anwalt.de, sondern am besten direkt per E-Mail!

Wissen ist Macht!

Lieber gleich zum Spezialisten, denn guter Rat zahlt sich aus!

De Backer Rechtsanwälte

Rechtsanwalt & Fachanwalt Patrick P. de Backer

Spezialist für Schufa-Angelegenheiten



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